Das Gelübde verjährt nicht Fatwâ-Nummer: 44057
- Fatwâ-Datum:21-11-2017
- Bewertung:
Eine Frau erwartete eine Geldsumme und sagte: „Wenn ich dieses Geld bekomme, werde ich im Namen meines verstorbenen Vaters einen Haddsch finanzieren.“ Sie bekam das Geld vor etwa 17 Jahren. Ihr geht es finanziell gut. Jetzt will sie ihr Gelübde erfüllen, nämlich einen Haddsch im Namen ihres verstorbenen Vaters in Auftrag geben. Kann das Gelübde nach so vielen Jahren erfüllt werden? Und kann sie jemanden beauftragen, den Haddsch für ihren verstorbenen Vater durchzuführen?
Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh den Gesandten Allâhs sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Das Erwähnte gilt als ein Gelübde einer Handlung des Gehorsams gegenüber Allâh, und das muss erfüllt werden, da der Prophet (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: „Wer gelobt, Allâh gegenüber gehorsam zu sein, der soll Ihm gehorsam sein!“ (Überliefert von Al-Buchârî, Ahmad, An-Nasâî, Ibn Mâdscha, Abû Dâwûd und At-Tirmidhî.) Daher musst du dein Gelübde erfüllen und den Haddsch im Namen deines Vaters durchführen. Wenn du das selbst nicht tun kannst, dann darfst du jemanden damit beauftragen. Aber solange du dazu körperlich oder finanziell in der Lage bist, entfällt für dich das Gelübde nicht.
Und Allâh weiß es am besten!