Teilnahme an einem Wettbewerb (Verschicken eines Zeitschriftenlogos) Fatwâ-Nummer: 45812
- Fatwâ-Datum:22-12-2016
- Bewertung:
Eine Zeitschrift veranstaltete einen Wettbewerb, bei dem man das Logo der Zeitschrift ausschneidet und über 9 Monate hinweg am Ende jeder Woche 7 Coupons ohne jegliche Fragen zur Zeitschrift zurückschickt. Diese werden jede Woche verlost und der Gewinner erhält 100 Dinar. Wie ist das islâmisch zu beurteilen? Möge Allâh Ihnen Erfolg verleihen!
Der Lobpreis gebührt Allâh, und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Dieser Wettbewerb zählt gewiss zum verbotenen Glücksspiel, da er zur Vermarktung der Zeitschrift veranstaltet wird und der Käufer sie kauft, um am Wettbewerb teilzunehmen. So zählt diese Art Wettbewerb zum Bereich des Glücksspiels, bei dem der Teilnehmer entweder verliert oder gewinnt.
Dies gilt dann, wenn man die Zeitschrift zu diesem Zwecke kauft. Wenn man sie jedoch nicht kauft, um am Wettbewerb teilzunehmen, sondern nur um sie zu lesen, und dieses Logo erst ausschneidet und zur Zeitschrift zurückschickt wenn man die Zeitschrift gelesen hat, um an der Auslosung teilzunehmen, dann sind wir der Meinung, dass dies nicht verboten ist.
Und Allâh weiß es am besten!