Zweifelhafte Angelegenheiten und deren Abstufungen Fatwâ-Nummer: 47544
- Fatwâ-Datum:19-2-2019
- Bewertung:
Der Lobpreis gebührt Allâh! Ich erkundigte mich sowohl in meinem Land als auch bei Ihnen nach einer gewissen Angelegenheit. Der Mufti meines Landes antwortete mir, dass es zulässig sei, die von mir angestrebte Tätigkeit zu verrichten. Sie wiesen hingegen darauf hin, dass die Angelegenheit etwas zweifelhaft sei. Deshalb erkundigte ich mich weiter und stellte fest, dass die meisten befragten Leute der Meinung sind, dass diese Angelegenheit zweifelhaft ist. Dennoch begann ich mit dieser Tätigkeit und redete mir ein, dass ich sie benötige. Nun fühle ich mich sehr bedrückt und weine, wenn ich daran denke. Habe ich demzufolge eine schlimme Sünde begangen?
Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Es wäre schön gewesen, wenn der fragende Bruder diese Angelegenheit, die wir als zweifelhaft einstuften, erwähnt hätte. Auf jeden Fall gilt Folgendes: Sich von zweifelhaften Angelegenheiten fernzuhalten ist eine wichtige Grundlage in der Religion. Der Prophet (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: „Wer die zweifelhaften Angelegenheiten meidet, hat seine Religion und seine Ehre gewahrt. Und wer in zweifelhafte Angelegenheiten gerät, ist in das für harâm Erklärte geraten.“ (Überliefert vom Muslim).
Es gibt unterschiedliche Arten zweifelhafter Angelegenheiten, zu denen folgende zählen: Zweifel am Beweis für das für harâm Erklärte respektive für das für halâl Erklärte oder sich entgegenstehende Beweise.
Die Gelehrten sind hinsichtlich der Rechtsnorm für zweifelhafte Angelegenheiten unterschiedlicher Meinung. Einige sind der Meinung, dass diese (generell) harâm seien. Dieser Meinung wird jedoch widersprochen. Einige sind der Meinung, dass sie verpönt seien, und einige, dass man keine definitive Meinung dazu hat.
Obwohl sie über deren Beurteilung unterschiedliche Meinungen vertreten, sind sie sich in dem Punkt einig, dass gemäß dem Hadîth: „Wer die zweifelhaften Angelegenheiten meidet…“ derjenige, der den Glauben vollständig verinnerlicht hat, bei zweifelhaften Angelegenheiten wachsam ist.
Wisse, dass es beim Meiden zweifelhafter Angelegenheiten unterschiedliche Abstufungen gibt!
Erstens: Angelegenheiten, die gemieden werden sollten, da das Durchführen dieser Angelegenheiten bedeuten könnte, dass man etwas für harâm Erklärtes tut. Wie beispielsweise jemand, der eine Frau heiraten möchte und zweifelt, ob sie seine Milchschwester ist.
Zweitens: Dinge, die grundsätzlich erlaubt sind. Wie beispielsweise jemand, der eine Ehefrau hat und zweifelt, ob er sich von ihr geschieden hat oder nicht. In diesem Fall gilt grundsätzlich, dass sie mit ihm verheiratet bleibt. In diesem Fall darf man dem Zweifel keine Beachtung schenken, es sei denn, man wird sich der Sache gewiss.
Drittens: Angelegenheiten, deren Grundlage zwischen dem Erlaubten und dem für harâm Erklärten schwanken. Es ist vorzuziehen, diese Angelegenheiten zu meiden.
Viertens: Angelegenheiten, deren Meiden wünschenswert ist, wie beispielsweise Geschäfte mit einer Person, deren Vermögen mit für harâm Erklärtem vermischt ist.
Fünftens: Angelegenheiten, deren Meiden verpönt ist, wie beispielsweise das übertriebene Meiden der Inanspruchnahme islâmischer Ausnahmegenehmigungen.
Und Allâh weiß es am besten!