Frau erhält nach Abschluss eines Heiratsvertrags das Rentengehalt ihres verstorbenen Vaters Fatwâ-Nummer: 48632
- Fatwâ-Datum:22-12-2016
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Alhamdulillâh! Ich habe einen Ehevertrag mit einer Frau abgeschlossen, deren Vater verstorben ist – möge Allâh Sich seiner erbarmen! Er war ein Staatsbeamter und sie erhält sein Rentengehalt. Momentan befinden wir uns in der Phase zwischen dem Abschluss des Ehevertrags und dem Zusammenziehen, sprich die Heirat ist noch nicht vollkommen vollzogen und sie lebt bei ihrer Familie. Die Frage: Ist es ihr erlaubt, das Rentengehalt, das sie erhält, entgegenzunehmen oder wird dies mit Abschluss des Heiratsvertrags verboten? Einige Leute sagen, dass sie es entgegennehmen soll, bis sie im Haus ihres Ehemannes lebt. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass sie sich momentan ausstattet und der Betrag nicht gering ist! Bitte antworten Sie mir! Möge Allâh Sie mit Gutem belohnen!
Der Lobpreis gebührt Allâh, und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Diese Rente kann nur folgendermaßen zustande kommen:
- Sie wird vom Gehalt des Verstorbenen entnommen.
- Sie ist eine Zuwendung vom Staat.
Wenn sie vom Gehalt des Verstorbenen entnommen wurde, als dieser noch lebte, haben die Erben ein Anrecht darauf. Sie darf dieses Rentengehalt, beziehungsweise falls es weitere Erben gibt, ihren Anteil daran entgegennehmen, ganz gleich ob sie verheiratet ist oder nicht.
Wenn es eine Zuwendung vom Staat ist und der Staat diese unter Bedingungen gewährt, wie beispielsweise das Nichtvorhandensein eines Ernährers, oder bei Kindern das Nichterreichen der Pubertät, so ist es nur dann erlaubt, wenn diese Bedingungen erfüllt sind. Beim finanziellen Aufkommen für die Frau in der Zeit zwischen dem Ehevertrag und dem Zusammenziehen wird genauer unterschieden:
Die erste Situation: Sie gewährt ihrem Ehemann alle Rechte über sie und verlangt die Versorgung vom Ehemann. In diesem Fall ist der Ehemann dazu verpflichtet, finanziell für sie aufzukommen. In diesem Fall ist es ihr nicht erlaubt, in dieser Zeitspanne von diesem Einkommen etwas entgegenzunehmen.
Der zweite Fall: Sie gewährt ihm keine Rechte über sich, ihre Vormünder verbieten es, oder beide schweigen nach dem Ehevertrag und sie bietet sich nicht an und er verlangt sie nicht. In diesem Fall steht ihr kein Unterhalt zu und demnach darf sie vom Einkommen ihres Vaters nehmen.
Al-Kâsânî Al-Hanafî sagte: „Wenn man eine reife, freie, gesunde Frau heiratet und diese in seinem Haus gemeinsam mit ihm lebt, steht ihr Unterhalt zu, da der Anlass für die Verpflichtung und dessen Bedingung gegeben sind. Selbst wenn sie nicht in seinem Heim lebt, sie sich ihm jedoch nicht verweigert, die finanzielle Versorgung verlangt und er nicht von ihr verlangt hat, in seinem Haus zu leben, steht ihr die finanzielle Versorgung zu, da es einen Grund für die Verpflichtung gibt, nämlich dass er das alleinige Recht auf sie hat und die Bedingung erfüllt ist. Diese Bedingung ist, sich gemäß der erwähnten Erklärung von sich aus dem Ehemann zu überlassen. Die Heirat ohne gemeinsames Wohnen in einem Heim und die Nichtinanspruchnahme seines Rechtes dazu, obwohl er dazu imstande wäre, annulliert nicht ihr Recht auf finanzielle Versorgung.
Ibn Qudâma Al-Hanbalî sagte: „Wenn er eine Frau heiratet, deren Zustand es erlaubt, Beischlaf mit ihr zu haben, sie sich ihm nicht verweigert und ihre Eltern es nicht verbieten, dann ist er zum Unterhalt verpflichtet. Zusammengefasst hat die Frau das Recht auf Unterhalt, jedoch unter zwei Bedingungen: Erstens, dass sie alt genug dafür ist, dass der Ehemann Beischlaf mit ihr haben kann. Wenn sie zu jung ist und den Beischlaf nicht verträgt, steht ihr keine finanzielle Versorgung zu.
Die zweite Bedingung ist, dass sie sich ihrem Ehemann komplett von selbst überlässt. Wenn sie sich ihm jedoch verweigert oder ihre Eltern es verbieten, oder beide nach Abschluss des Ehevertrags schweigen, sie sich ihm nicht überlässt und er es nicht verlangt, steht ihr keine finanzielle Versorgung zu, auch wenn dieser Zustand länger andauert. Denn der Prophet (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) heiratete Â’ischa, die nach zwei Jahren zu ihm zog und er kam erst nach ihrem Umzug finanziell für sie auf. Er war nicht zum oben Erwähnten verpflichtet, da das finanzielle Aufkommen erst verpflichtend wird, wenn man durch den Ehevertrag dazu imstande ist, Beischlaf mit ihr zu haben. Ist man dazu imstande, so besitzt sie ein Anrecht darauf. Ist man nicht dazu imstande, so besitzt sie kein Anrecht auf etwas.
Und Allâh weiß es am besten!