Wer ist gemeint im Hadîth „Kein Gebet für den Nachbarn der Moschee außer in der Moschee“?
Fatwâ-Nummer: 490570

  • Fatwâ-Datum:20-5-2024
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Frage

Wer ist mit „Nachbar der Moschee“ genauer gemeint?

Antwort

Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

Als „Nachbar der Moschee“ gilt derjenige, der den Gebetsruf hört. Auch heißt es, dass der Ausdruck „Nachbarschaft“ so zu definieren sei, wie ihn die Menschen gewöhnlich verstehen.

Ibn Radschab schreibt in „Fath Al-Bârî“: „Abû Hayyân At-Taimî berichtet von seinem Vater und dieser von Alî, der sagte: ‚Es gibt kein Gebet für den Nachbarn der Moschee außer in der Moschee.‘ Da wurde gefragt: ‚Befehlshaber der Mu‘minûn, wer ist der Nachbar der Moschee?‘ Er sagte: ‚Derjenige, der den Gebetsruf hört.‘“

As-Sanânî schreibt in „At-Tanwîr Scharh Al-Dschâmi As-Saghîr“: „Der Hadîth ‚Kein Gebet für den Nachbarn der Moschee ...': Die Definition für Nachbarschaft ist so, wie nach der örtlichen Sitte etwas als benachbart angesehen wird. Nach dem Hadîth von Alî (möge Allâh mit ihm zufrieden sein) ist der Nachbar der Moschee derjenige, der den Gebetsruf hört – d. h. sein Gebet ist nicht gültig. Diese Ansicht wurde von Ahmad angenommen. Aber sie wird von anderen abgelehnt, weil es Hadîthe gibt, die das Gebet des Nachbarn einer Moschee zu Hause als gültig ansehen, so z. B. in dem Hadîth: ‚Das Gebet eines Mannes in der Gemeinde ist mehr wert als das Gebet in seinem Haus oder auf dem Markt (…).‘ Gemeint ist mit diesen Aussagen vielmehr, dass ein solches Gebet nicht ganz perfekt ist. Also: Es gibt kein vollkommenes Gebet bei jemandem, der Nachbar einer Moschee ist, außer in der Moschee, die offensichtlich seine Moschee ist.“

 

Zu beachten ist, dass der Hadîth „Kein Gebet für den Nachbarn der Moschee außer in der Moschee“ schwach ist. Er wird von Ad-Dâraqutnî unter Berufung auf Abû Huraira (möge Allâh mit ihm zufrieden sein) überliefert. Al-Baihaqî überliefert ihn von Alî (möge Allâh mit ihm zufrieden sein) als Marfû-Überlieferung. Die Hadîth-Gelehrten haben ihn als schwach eingestuft. Einige haben ihn auch anders erklärt, nämlich dass mit Moschee hier die Gemeinschaft gemeint sei, denn ein Gebet ist ja auch außerhalb des Moschee-Gebäudes gültig. Andere meinten, dass es um das vollständige und vorzügliche Gebet gehe.

 

Ibn Qudâma schreibt: „Die Aussage ‚Kein Gebet für den Nachbarn der Moschee‘ kennen wir nur aus der Überlieferung von Alî selbst und von Sa‘îd in den Sunan. Offenkundig ist damit die Gebetsgemeinschaft gemeint und der Ausdruck ‚Moschee‘ wurde nur verwendet, weil diese Gemeinschaft (gewöhnlich) dort zusammenkommt. Damit wäre die Bedeutung: Kein Gebet für den Nachbarn der Moschee außer in der Gemeinschaft. Auch erklärte man dies so, dass Vollkommenheit und Vorzüglichkeit gemeint seien, denn authentische Hadîthe belegen, dass das Gebet an einem anderen Ort als in der Moschee durchaus gültig und zulässig ist“ (Al-Mughnî, 2/4).

 

Man sollte wissen, dass das Gemeinschaftsgebet nach der zutreffenden Meinung der Gelehrten eine Individualpflicht für alle Männer darstellt, die den Gebetsruf hören und (körperlich) dazu in der Lage sind. Diejenigen, die sagen, dass es obligatorisch ist, haben unterschiedliche Ansichten, ob eine Moschee für die Gebetsgemeinschaft erforderlich ist oder nicht.

 

Bei Ibn Al-Qayyim (Allâh erbarme sich seiner) heißt es in seinem Werk „Das Gebet und die Beurteilung dessen, der es unterlässt“: „Kann er dies (d. h. das Gebet in Gemeinschaft) in seinem Haus verrichten oder benötigt er dazu eine Moschee? Zu dieser Frage gibt es zwei Gelehrtenmeinungen, und diese entsprechen zwei Überlieferungen von Imâm Ahmad: Er darf das Gebet zu Hause verrichten. So sagten es Hanafiten und Mâlikiten und dies ist auch eine der beiden Ansichten der Schâfiiten. Die zweite Aussage lautet: Er darf das Gebet nur dann zu Hause verrichten, wenn er einen Entschuldigungsgrund hat. Es gibt noch eine dritte Ansicht: Die Verrichtung in der Moschee ist eine Kollektivpflicht. Dies entspricht der zweiten Ansicht der Schâfiiten.“

 

Weiterhin schreibt er: „Eine Auslegung der zweiten Überlieferung von den angeführten Hadîthen, die eine Pflicht des Gemeinschaftsgebets belegen, geht aus der Frage hervor, wer zur Moschee kommen soll. Im ‚Musnad‘ von Imâm Ahmad wird von Ibn Umm Maktûm überliefert, dass der Gesandte Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) in die Moschee kam und unter den Menschen Nachlässigkeit sah. Daraufhin sagte er: ‚Ich war schon fast soweit, einen Mann zur Gebetsleitung zu bestimmen und danach zu den Leuten zu gehen (, die nicht am Gemeinschaftsgebet teilnahmen) und ihre Häuser über ihnen niederzubrennen!‘ Der Wortlaut von Abû Dâwûd ist: ‚Dann würde ich zu den Leuten gehen, die in ihren Häusern beten, ohne dass sie krank sind, und ihnen ihre Häuser niederbrennen.‘ Ibn Maktûm, ein blinder Mann, sagte zu ihm: ‚Kannst du mir eine Erlaubnis einräumen, dass ich zu Hause bete?‘ Er sagte: ‚Nein, ich finde keine Erlaubnis für dich.‘“

 

Ibn Aun sagte: „Wenn ihr in euren Häusern betet, so wie jemand, der (stets) zurückbleibt und in seinem Haus betet, verlasst ihr die Sunna eures Propheten. Und wenn ihr die Sunna eures Propheten verlasst, geht ihr in die Irre.“ Und weiter sagte er: „Wer die Sunna sorgfältig studiert, stellt fest, dass die Verrichtung des Gebets für die Menschen eine Individualpflicht ist, es sei denn, dass ein berechtigter Grund ihre Teilnahme am Freitagsgebet und den Gemeinschaftsgebeten verhindert. Unentschuldigt der Moschee fernbleiben ist gleichbedeutend mit dem unentschuldigten Unterlassen des Gebets in Gemeinschaft. Hier sind sich alle Hadîthe und Überlieferungen einig.“

Und Allâh weiß es am besten!

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