Scheidung und Widerrufung bei fälschlicher Annahme einer Ungültigkeit
Fatwâ-Nummer: 494803

  • Fatwâ-Datum:25-9-2024
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Frage

Ein Ehemann hat sich von seiner Frau geschieden, dann aber dies innerhalb ihrer Wartezeit (Idda) mehrmals widerrufen. Sie aber akzeptierte diese Widerrufung nicht und meinte, dass sie nicht zurückkommen werde. Sie beendete ihre Wartezeit und ging am Ende davon aus, dass sie nicht mehr seine Frau sei und der Ehevertrag zwischen ihr und ihm durch die Scheidung und weil sie nicht zu ihm zurückkam (als er sie zurücknahm), abgelaufen sei. Dann kam es zwischen ihm und ihr zu Streitigkeiten bezüglich Unterhalt, Wohnung und ihrer Mitgift und allen weiteren Angelegenheiten, die in solchen Fällen strittig sind. Der Ehemann sagte ihr oder ihren Kindern wiederholt zwei Dinge:
1) „Ich habe die Scheidung dieser Frau mehr als einmal zurückgenommen, aber sie war damit nicht zufrieden. Sie ist auch nicht zu (einer Ehe) unter meinem Schutz zurückgekehrt und sie ist es, durch die es wegen ihrer Nichtzustimmung zur Scheidung gekommen ist.“
2) Auch sagte er: „Diese Frau ist geschieden und mir nicht mehr erlaubt. Daher habe ich keine Verpflichtung für ihren Unterhalt und ihre Unterkunft.“ Diese Situation hielt so wie beschrieben mehr als fünfzehn Jahre lang an, bis der Ehemann verstarb. Gilt nun diese Frau zum Zeitpunkt seines Todes als seine Ehefrau, so dass sie zur Wartezeit (Idda) verpflichtet und gleichzeitig erbberechtigt ist?
Wir bitten um eine Auskunft, möge Allâh Sie segnen!

Antwort

Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

In solchen Angelegenheiten, in denen es zu Streitigkeiten und Konflikten kommt, ist eine Fatwâ aus der Ferne nicht hilfreich. Was hier eine Entscheidung bringen kann, ist das Urteil eines Scharîa-Gerichts.

Von den Scharîa-Urteilen, die sich allgemein auf eine solche Frage beziehen, können wir Folgendes erwähnen:

Wenn ein Ehemann seine Ehefrau in der Scheidungsform Talaq ridschî scheidet, kann er dies während ihrer Wartezeit (Idda) widerrufen. Für die Gültigkeit dieser Widerrufung (Ridscha; Rückkehr) ist weder die Zustimmung noch die Kenntnis der Frau erforderlich. Die Weigerung der Frau, diese Widerrufung anzuerkennen, hat keinen Einfluss auf deren Gültigkeit.

Ibn Qudâma (Allâh erbarme sich seiner) schreibt in „Al-Mughnî“: „Die Zustimmung der Frau ist für die Widerrufung gegenstandslos. Allâh der Allmächtige sagt: „Und ihre Ehemänner haben ein größeres Anrecht, sie zurückzunehmen, wenn sie eine Aussöhnung wollen“ (Sûra 2:228) Damit hat Allâh dies zu einem Recht von ihnen (d. h. den Männern) gemacht. Auch sprach der Erhabene: „... so behaltet sie in rechtlicher Weise“ (Sûra 2:231). Mit diesem Befehl spricht Allâh die Männer an und hat den Frauen keine Entscheidung diesbezüglich gelassen.

Da Ridscha die Rücknahme der Frau für eine Fortsetzung der Ehe bedeutet, wird in dieser Angelegenheit die Zustimmung der Ehefrau nicht berücksichtigt, ähnlich wie bei der Frau, die sich noch in der Ehe befindet. Hierzu gibt es eine Übereinstimmung zwischen den Gelehrten.“

Falls der Ehemann meint, dass die Rücknahme der Scheidung ohne eine Zustimmung der Ehefrau ungültig sei und daraufhin die Scheidung ausspricht, ist die vorzuziehende Auffassung, dass es nicht zu einer gültigen Scheidung gekommen ist, weil seine Vermutung falsch war.

Ibn Al-Qayyim (Allâh erbarme sich seiner) schreibt in „Ilâm Al-Muwaqqi'în“: „Sie (die Gelehrten) haben den Fall behandelt, dass ein Mann die Scheidung seiner Frau an eine Bedingung knüpft, dann meint, dass diese Bedingung eingetreten sei und zu ihr sagt: ‚Geh, und dann bist du geschieden‘. Er meint, dass die Scheidung mit Eintreffen der Bedingung wirksam geworden sei. Dann aber stellt sich heraus, dass die Bedingung gar nicht eingetreten ist und damit ist die Scheidung nicht gültig. So wurde dies von unserem Schaich (möge Allâh seine Seele reinhalten) festgelegt.“

Und Allâh weiß es am besten!

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