Gültigkeit der Scheidungsrücknahme vor Ende der dritten Blutung
Fatwâ-Nummer: 494818

  • Fatwâ-Datum:25-9-2024
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Frage

Ich habe mich mit meiner Frau aufgrund eines psychischen Grundes bei ihr auf eine schnelle Scheidung geeinigt. Wir einigten uns, dass wir nach meiner Rückkehr von einer Reise innerhalb von zwei Monaten wieder zusammenkommen. Das wäre die erste Scheidung und die Rückkehr sollte vor der dritten Monatsperiode stattfinden.
Weil meine Frau jedoch regelmäßig ein Medikament für den Herzrythmus einnimmt, hat dies ihren Monatszyklus beeinflusst, so dass die Blutung viel früher als erwartet einsetzte. Der Beginn der dritten Blutung kam früher, als ich von der Reise zurückkehrte.
Ist damit ein neuer Ehevertrag erforderlich? Vielen Dank für die Antwort.

Antwort

Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

Du erwähnst, dass die Rückkehr von deiner Reise zu Beginn der dritten Periode deiner Frau lag. Das bedeutet, dass sie sich weiterhin in ihrer Wartezeit (Idda) befindet. Damit hast du das Recht, sie (in die Ehe) zurückzunehmen ohne neuen Ehevertrag, solange dies nicht die dritte Scheidung war.

Wenn du sie bereits zurückgenommen hast, so ist diese Rücknahme (Widerrufung der Scheidung) gültig. Wenn du sie erst nach der dritten Monatsblutung zurückgenommen hast, so ist diese Rücknahme nicht erlaubt außer mit einem neuen Ehevertrag, weil mit Ende der Idda-Zeit die Trennung erfolgt.

Ibn Taimiyya meint in den „Al-Fatâwâ Al-Kubrâ“: „Wenn der Mann sie während ihrer Wartezeit zurücknehmen will, so kann er das ohne ihre Zustimmung, ohne die Zustimmung ihres Vormunds und ohne neue Mitgift (Mahr). Verlässt er sie jedoch, bis sie ihre Wartezeit beendet hat, so soll er sie in Gutem und mit Wohltätigkeit (Ihsân) entlassen. Sie ist nunmehr von ihm getrennt. Wenn er sie nach Beendigung der Idda erneut heiraten will, darf er das, jedoch nur mit einem Vertrag, als ob er sie zum ersten Mal heiratet.“

Wir empfehlen Dir eine mündliche Aussprache mit einem Gelehrten oder dass du dich an ein Scharîa-Gericht wendest. Auch möchten wir anmerken, dass die Vorgehensweise eurer Scheidung nicht passend ist. Es wäre möglich gewesen, die Ehefrau zu ihren Angehörigen zu schicken, bis sie sich von der psychischen Krankheit erholt, so Allâh will.

Und Allâh weiß es am besten!

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