Bedingungen für das Überstreichen der Fußbekleidung im Wudû Fatwâ-Nummer: 5345
- Fatwâ-Datum:22-3-2021
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Was sind die Bedingungen für das Überstreichen der Fußbekleidung (Chuff) oder der Socken (Dschaurab) und wie lautet die islâmische Beurteilung hierzu?
Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Das Überstreichen der Fußbekleidung (Chuff) und der Socken (Dschaurab) ist fest begründet durch Wort und Tat des Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken). Alle sunnitischen Gelehrten richten sich danach. In den beiden Sahîh-Werken wird von Dscharîr berichtet, dass er seine Toilette verrichtete, dann Wudû vornahm und dabei über die beiden Chuff strich. Als er danach gefragt wurde, sagte er, dass er dies so vom Gesandten Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) gesehen habe. Ibrâhîm sagte, dass ihnen dieser Hadîth zusagte, da der Übertritt von Dscharîr zum Islâm nach der Herabsendung der Sûra Mâ‘ida geschah. Das bedeutet, dass dieser Hadîth also nicht durch den Vers (über Wudû) in dieser Sûra abrogiert worden sein kann, wie es manche behaupteten, da ja der Übertritt von Dscharîr später erfolgte.
In den beiden Sahîh-Werken wird auch von Al-Mughîra ibn Schu’ba überliefert, dass er sagte: „Ich war mit dem Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) eines Nachts auf einer Reise. Ich schüttete für ihn Wasser aus einem Gefäß und er wusch sich sein Gesicht, seine beiden Hände und Arme und strich sich über den Kopf. Als ich ihm die beiden Chuff ausziehen wollte, sagte er: ‚Lass sie, denn ich habe sie im Tahâra-Zustand (Wudû) angezogen.‘ So strich er über beide.“
Im „Musnad“, im „Sahîh“ von Ibn Hibbân und in den Sunan-Werken wird von Safwân ibn Assâl überliefert, dass er sagte: „Ich war in der Armee, die der Gesandte Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) ausgeschickt hatte. Er trug uns auf, über die Fußbekleidung (Chuff) zu streichen, wenn wir diese im Zustand der Reinheit (nach dem Wudû) angezogen hätten. Dies sei drei Tage möglich, wenn wir reisten und einen Tag und eine Nacht, wenn wir ansässig seien. Sie brauchen nicht ausgezogen werden außer beim Dschanâba-Zustand.“
An-Nawawî schreibt im Kommentar zum „Sahîh Muslim“: „Das Überstreichen der beiden Chuff wird von einer sehr großen und kaum zu zählenden Menge an Prophetengefährten überliefert. Al-Hâfidh schrieb in „Al-Fath“: „Eine Gruppe von großen Hadîth-Gelehrten (Hâfidh der Hadîth-Wissenschaft) hat das Überstreichen der Chuff als mutawâtir (allgemein verbreitet und authentisch) bezeichnet.
Das Überstreichen der Chuff ist eine Erlaubnis in der edlen Scharîa Allâhs. Denn diese verkörpert Großzügigkeit und Erleichterung und ist für alle Situationen, jede Zeit und jeden Ort geeignet. Erlaubt ist das Überstreichen der beiden Chuff oder Socken unter folgenden Bedingungen:
1) Man muss sie im Zustand vollständiger Reinheit anziehen.
2) Sie müssen den pflichtmäßig zu überstreichenden Teil der Füße bis einschließlich der Knöchel bedecken.
3) Man muss mit ihnen eine übliche Fußstrecke zurücklegen können, wobei sie stabil am Fuß bleiben.
4) Sie müssen aus erlaubtem Material sein, also nicht aus unrechtmäßig Erworbenem. Auch dürfen sie bei Männern nicht überwiegend aus Seide sein.
5) Beide müssen rein sein.
6) Sie müssen aus genügend dickem Material bestehen, so dass die Haut des Fußes nicht sichtbar ist. Dies ist die Mehrheitsmeinung der Fiqh-Gelehrten. Eine Gruppe von Gelehrten, darunter Schaich Al-Islâm Ibn Taimiyya und einige zeitgenössische Gelehrte, haben auch das Überstreichen über solche dünnen Socken erlaubt, bei denen die Haut des Fußes sichtbar ist. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass man für sie die Bezeichnung „Socken“ verwendet, da die Erlaubnis auf Erleichterung basiert. Dies passt besser zu den Zielsetzungen der Scharîa.
Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, kann man als Ansässiger einen Tag und eine Nacht überstreichen und als Reisender drei Tage und Nächte. Grundlage ist der erwähnte Hadîth von Safwân ibn Assâl.
Die Vorgehensweise ist folgendermaßen: Man streicht leicht über die Oberseite der beiden Chuff bzw. Socken und nicht über ihre dem Boden zugewandte Seite. Abû Dâwûd und andere überliefern nämlich, dass Alî (möge Allâh mit ihm zufrieden sein) gesagt hat: „Würde die Religion auf bloßer Meinungsäußerung (Ra’y) beruhen, so wäre es passender, die Unterseite des Chuff zu überstreichen als die Oberseite. Doch ich habe den Gesandten Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) gesehen, wie er über die Oberseite der beiden Chuff strich.“
Es ist ausreichend, ein einziges Mal die Oberseite des rechten Fußes mit der rechten Hand zu überstreichen und die Oberseite des linken Fußes mit der linken Hand.
Und Allâh weiß es am besten!