Wer zwei Rak'as gelobt, wenn er ein Pflichtgebet nicht in der Moschee verrichtet
Fatwâ-Nummer: 54432

  • Fatwâ-Datum:29-11-2017
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Frage

Wie ist es zu beurteilen, wenn jemand gelobt hat, alle Pflichtgebete in der Moschee zu beten und für jedes Gebet, das er nicht in der Moschee betet, zwei Rak'as zu beten? Ist dieses Gelöbnis gültig?

Antwort

Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

 

Das Gebet in der Moschee ist eine vom Islâm geforderte Angelegenheit. Manche Gelehrte sind der Meinung, dass es verboten ist, diesem ohne islâmisch vertretbaren Entschuldigungsgrund fernzubleiben. Es gibt aber darüber Meinungsverschiedenheiten unter den Gelehrten.

 

Wer also gelobt, die Pflichtgebete in der Moschee zu verrichten, der ist daran gebunden, weil der Prophet sagte: „Wer gelobt, Allâh zu gehorchen, der soll ihm gehorchen! Und wer gelobt, Allâh gegenüber zu sündigen, der darf Ihm gegenüber nicht sündigen!“ (Überliefert von Al-Buchârî.)

 

Wenn man allerdings mit den Worten „Wenn ich die Pflichtgebete nicht in der Moschee bete, muss ich ein Gebet mit zwei Rak'as beten“ beabsichtigt, seine Faulheit zum Gebet in der Moschee zu zügeln, dann entspricht dies einem im Affekt abgelegten Gelöbnis und es reicht ihm, eine Sühne für einen Schwur zu entrichten. Die Regel für das im Affekt gesprochene Gelöbnis lautet, dass man sich dadurch an etwas hindert oder zu etwas anspornt und an das Tun oder Lassen die Verpflichtung zu einer frommen Tat bindet. Es hindert nichts daran, es zu erfüllen, aber man ist nicht daran gebunden und die Sühne eines Schwures genügt.

Und Allâh weiß es am besten!

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