Wer versehentlich oder aus Unwissen die nachträgliche Verrichtung so lange aufschob, bis der nächste Ramadân anbrach Fatwâ-Nummer: 57219
- Fatwâ-Datum:22-5-2017
- Bewertung:
Meine monatliche Periode begann, während ich in der fünften oder sechsten Klasse war, also im Alter von ca. 9 - 13 Jahren. Und ich weiß nicht, ob ich in dieser Zeit zu fasten pflegte oder ob ich es auf Grund meines Unwissens und meiner fehlenden Kenntnisse nicht tat.
Bin ich dadurch sündhaft geworden und was muss ich tun? Wenn wir davon ausgehen, dass ich zu fasten pflegte und nicht weiß, ob ich die Tage, an denen ich auf Grund der Menstruation nicht fastete, bereits nachgeholt habe, weil ich keine Kenntnis darüber hatte und nicht wusste, dass man sie nachholen muss – als ich meine Mutter nach dem Thema fragte, sagte sie, sie könne sich nicht erinnern –, was muss ich dann tun? Und sollte es so gewesen sein, dass ich sie hätte nachholen müssen, wie viele Tage sind es dann – denn ich kann mich ja nicht erinnern? Und bin ich verpflichtet, sie vor dem kommenden Ramadân nachzuholen?
Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Wenn ein Mädchen im Alter von neun oder mehr Jahren seine Menstruation bekommt, dann gilt es als geschlechtsreif. Folglich sind die Vorschriften der Scharia wie zum Beispiel das Gebet, das Fasten etc. für dieses Mädchen verbindlich. Daher bist du verpflichtet, jegliche Fastentage des Ramadân, die du unterlassen hast oder an denen du das Fasten auf Grund der Menstruation unterbrochen hast, nachzuholen. Und wenn du dich nicht erinnern kannst, wie viele Tage es genau gewesen sind, an denen du das Fasten unterlassen hast, dann musst du dich darum bemühen und danach erkundigen, dies zu bestimmen. Doch Allâh erlegt keiner Seele mehr auf, als sie vermag. Du solltest vorsichtshalber so viele Tage fasten, wie es deiner Schätzung nach nötig ist, um zweifelsfrei deine Schulden beglichen zu haben. Wir bitten Allâh den Allmächtigen und Erhabenen dir zu dem zu verhelfen, was Er liebt und womit Er einverstanden ist.
Du hast nicht die Pflicht, für jeden Tag, den du nicht nachgeholt hast, bis du den folgenden Ramadân erlebt hast, Sühne zu leisten, wenn du nicht wusstest, dass es harâm ist, es zu lange aufzuschieben. So steht im Werk Tuhfa Al-Muhtâdsch von Ibn Hadschar Al-Haitamî, folgendes Zitat von Al-Adhra'î:
„Al-Adhraî sagte: Wenn jemand es [das versäumte Fasten] auf Grund von Vergessen oder Unwissen zu lange aufgeschoben hat, dann steht keine Ersatzleistung an. Dies ist es, was er anhand ihrer Aussagen verstanden hat. Er meint das Unwissen darüber, dass es harâm ist, es zu lange aufzuschieben; [dies gilt] selbst dann, wenn er unter Gelehrten lebte, weil dies [dieses Thema für ihn] verborgen war [er also trotz der Gelehrten nichts davon erfahren hat].“
Doch nachdem du nun erfahren hast, dass es verpflichtend ist, es [rechtzeitig] nachzuholen, bist du verpflichtet, schleunigst damit zu beginnen, weil du nunmehr weißt, dass es harâm ist, es aufzuschieben. Wenn du es ohne Entschuldigungsgrund aufschiebst, dann musst du für jeden Tag Sühne leisten, nämlich einen Bedürftigen speisen.
Und Allâh weiß es am besten!