Was der Pilger tut, der am Morgen des zwölften Tages abreisen muss
Fatwâ-Nummer: 58176

  • Fatwâ-Datum:8-8-2017
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Frage

So Allâh der Majestätische will, werde ich mit Seiner Gunst den Haddsch in dieser Saison verrichten. Ich sehe mich mit dem Problem konfrontiert, dass es keine Plätze im Flugzeug gibt. Ich bin dazu gezwungen, am Morgen des 12. Dhû Al-Hiddscha in mein Land zurückzukehren. Ich werde also die drei Steinsäulen am ersten Taschrîq-Tag (11. Dhû Al-Hiddscha) bewerfen und nicht bleiben können, um an den beiden folgenden Tagen zu werfen. Soll ich sie vorsorglich selbst am ersten Tag bewerfen oder soll ich jemanden damit beauftragen? Muss ich ein oder zwei Opfertiere schlachten? Ist mein Haddsch grundsätzlich angenommen? Es gibt zwar Plätze im Flugzeug, aber erst am 22. Dhû Al-Hiddscha. Ich kann jedoch aus beruflichen Gründen nicht solange bleiben, weil ich keinen Urlaub bekomme. Ich bin Arzt und lebe in Europa.

Antwort

Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

 

Die Steinsäulen zu bewerfen ist verpflichtend. Die Nacht in Minâ zu verbringen ebenfalls. Du darfst diese Dinge nicht unterlassen und bist dazu verpflichtet, sie zu tun, selbst wenn dies dazu führt, dass sich deine Abreise verzögert. Du darfst niemanden damit beauftragen, in deinem Namen zu werfen, weil du dazu in der Lage bist zu werfen. Nur die Person, die nicht fähig ist, darf jemanden beauftragen. Du darfst die Steinsäulen nicht am ersten Tag für alle Taschrîq-Tage bewerfen, weil es nicht rechtsgültig ist, die Anbetungshandlungen vor der dafür vorgesehenen Zeit zu bewerfen.

 

Wenn es dir auf Grund deiner Arbeitssituation allerdings unerträgliche Probleme bereitet, dich deshalb zu verspäten, und du keinen Urlaub nehmen kannst, dann darfst du das Werfen und das Verbringen der Nacht unterlassen. Dafür musst du zwei Opfertiere in Makka opfern und das Fleisch auf die Bedürftigen im sakrosankten Bezirk verteilen. Dein Haddsch ist gültig, weil die Unterlassung einer Pflicht den Haddsch nicht ungültig macht.

 

Es gibt einen Ausweg für den, der es als erlaubt ansieht, am Tag der Abreise vor dem Mittag zu werfen. Dies ist eine Überlieferung von Abû Hanîfa und Ahmad. In diesem Fall wirfst du am Morgen des 12. Tages, reist ab und brauchst in diesem Fall kein Opfertier zu schlachten.

 

Und Allâh weiß es am besten!

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