Schenkungen an Kinder: Darf man diese unterschiedlich behandeln? Fatwâ-Nummer: 6242
- Fatwâ-Datum:28-9-2022
- Bewertung:
Ist es aus Sicht der Scharîa erlaubt, kleinen Kindern Besitzrechte zu übertragen oder Eigentum des Vaters u. ä. zu übergeben, während der Vater noch am Leben ist – ohne Testament?
Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Die Gelehrten haben unterschiedliche Ansichten, wie sie die Bevorzugung einiger Kinder vor anderen bei Schenkungen beurteilen. Manche vertreten die Ansicht, dass dies nicht erlaubt sei. Ausdrücklich hat dies Al-Buchârî vertreten, und das ist auch das Wort von Tâwûs, At-Thaurî, Ahmad und Ishâq und auch das einiger Mâlikiten. Die bekannte Ansicht von ihnen ist, dass die besagte Handlung ungültig ist, und nach Ahmad wird authentisch (überliefert), dass dies sich so verhält und das Besagte zurückerstattet werden muss. Nach Abû Yûsuf ist eine gleichmäßige Aufteilung vorgeschrieben, falls durch eine Bevorzugung absichtlich eine Schädigung bewirkt werden soll.
Die Mehrheit der Gelehrten meint jedoch, dass eine gleichmäßige Verteilung nur erwünscht (mustahabb) sei. Wenn einige bevorzugt werden, ist das zwar gültig, aber unerwünscht (makrûh). Mustahabb ist es, unverzüglich eine Gleichbehandlung vorzunehmen oder die betreffende Schenkung zurückzunehmen.
Vorzuziehen ist aber die Ansicht derer, die eine Gleichbehandlung als Pflicht und die Bevorzugung einiger Kinder vor anderen bei Schenkungen als ungültig und als ungerechtes Handeln ansehen. Wer so etwas getan hat, muss dies rückgängig machen. Dies stützt sich auf Überlieferungen in den beiden Sahîh-Werken. Nach dem Wortlaut von Muslim sagte der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) zu Baschîr ibn Sad, als dieser seinem Sohn Nu‘mân etwas geschenkt hatte und zum Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) kam, damit dieser es bezeuge: „Baschîr, hast du noch einen weiteren Sohn?“ Er bejahte. Darauf sagte der Gesandte Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken): „Und hast du jedem von ihnen das Gleiche geschenkt?“ Er verneinte und der Gesandte Allâhs sagte: „Dann nimm mich nicht zum Zeugen an, da ich kein Unrecht bezeuge.“ In einer anderen Überlieferung sagte er ihm noch: „Und gib es zurück.“ In einer Überlieferung bei Muslim heißt es: „‚Fürchtet Allâh und seid gerecht gegenüber euren Kindern!‘ Da nahm mein Vater das Geschenkte zurück.“ In der Überlieferung von Ahmad heißt es: „Deine Kinder haben vor dir das Recht, dass du zwischen ihnen gerecht bist.“
Die Mehrheit der Gelehrten hat dies im Sinne einer Empfehlung und als eingeschränktes Verbot (At-Tanzîh) verstanden, da der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) in einer weiteren Überlieferung zu Baschîr sagte: „Lass dies einen anderen bezeugen als mich.“ Manche Gelehrten meinten, dass dies im Sinne eines Tadels gemeint war und nicht als ein Befehl, unbedingt einen anderen (diese Angelegenheit) bezeugen zu lassen. Und dies beinhaltet die Erlaubnis, durchaus (bestimmte Personen) zu bevorzugen. Mit dieser sprachlichen Ausdrucksweise wird der Befehl freigestellt und es ist lediglich eine (leichte) Drohung impliziert. Eine solche Ausdrucksweise ist verbreitet. Und wäre es nicht als Drohung gemeint, dann hätte sich der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) nicht der Annahme des Zeugnisses verweigert. Denn Allâh hat im Qurân herabgesandt: „(...) und die Zeugen sollen sich nicht weigern, wenn sie aufgefordert werden (...)“ (Sûra 2:282).
Einerseits gilt dies, aber es gibt auch Gelehrte, die eine Bevorzugung erlauben, wenn dafür ein Grund vorliegt. Imâm Ahmad vertrat diese Ansicht, so z. B. wenn eines der Kinder einen besonderen Bedarf im Unterschied zu den anderen hat – aufgrund einer Krankheit oder vieler zu versorgender Angehörigen, oder weil es sich mit Wissenserwerb beschäftigt. Auch ist es möglich, dass man die Schenkung manchen Kindern vorenthält, weil diese sündhaft leben oder sich mit Dingen abgeben, die zu Ungehorsam gegenüber Allâh o. ä. führen.
Die Gelehrten haben unterschiedliche Auffassungen, wie hier die Gleichbehandlung von Kindern auszusehen ist. Muhammad ibn Al-Hasan, Ahmad, Ishâq und einige schâfiitische und mâlikitische Gelehrte meinten: Gerecht ist es dann, wenn der Sohn den gleichen Anteil wie zwei Töchter erhält, wie dies beim Erbe der Fall ist (weil Männer finanzielle Verpflichtungen gegenüber ihren Ehefrauen haben, aber nicht umgekehrt; AdÜ). Andere sagten, dass Jungen und Mädchen gleichbehandelt werden müssen, und das ist die klarere Ansicht, so Allâh es will. Dies folgt aus dem Prophetenwort: „Behandelt eure Kinder bei Schenkungen gleich. Und wenn ich jemanden bevorzugt hätte, so würde ich die Frauen bevorzugen“ (Saîd ibn Mansûr und Al-Baihaqî; nach Al-Hâfidh in „Al-Fath“ eine Hasan-Überlieferung).
Als Ergebnis kann gesagt werden, dass eine Bevorzugung von manchen Kindern gegenüber anderen (falls kein Rechtfertigungsgrund wie Bedürfnis oder Not vorliegt) Unrecht ist. So etwas führt zu gegenseitiger Abneigung und Feindschaft in den Herzen von Geschwistern. Pflicht des Vaters ist es, die Liebe zwischen seinen Kindern zu bewahren und alles zu unterlassen, was diesem entgegensteht.
Und Allâh weiß es am besten!