Heirat bei finanzieller Bedürftigkeit
Fatwâ-Nummer: 66879

  • Fatwâ-Datum:28-9-2022
  • Bewertung:

Frage

Wie ist es zu beurteilen, wenn eine bedürftige Person heiraten will und dies damit begründet, dass Allâh (dem Menschen) die Versorgung allzeit zugesichert hat? Liegt hier ein (nicht zu verantwortendes) Wagnis vor und eine mögliche Schädigung für die Ehepartnerin, die er heiraten will?

Antwort

Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

In Bezug auf die Ehe gelten je nach Situation die fünf bekannten islâmischen Kategorien: Pflicht (Wudschûb), Verbot (Man‘), Erwünschtheit (Nadb), Erlaubnis (Dschawâz) oder Verpöntheit (Karâha). Wer finanziell und körperlich zur Ehe imstande ist und er durch eine Unterlassung nicht in Verbotenes gerät, für den gilt die Ehe als erwünscht (mustahabb; i. S. von Nadb).
Der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: „Ihr Jugendlichen, wer es von euch vermag (Al-Bâa), der möge heiraten.“ Mit „Al-Bâa“ ist die körperliche und finanzielle Fähigkeit zur Ehe gemeint. Sind diese beiden Bedingungen erfüllt, so sollte der Betreffende die Ehe nicht verschieben oder Abneigung gegen sie empfinden, denn die Ehe gehört zur Sunna der Propheten. Sie ist von hohem Nutzen und ein hehres Ziel. Auf ihr bauen der Bestand dieser Welt und der Religion und die Struktur der Gesellschaft auf.
Daher ist gegen die Eheschließung eines bedürftigen Menschen, der heiraten will und über die notwendigsten Mittel für Versorgung, Kleidung und Wohnung verfügt, nichts einzuwenden. Sie ist sogar von der Scharîa erwünscht. Für eine Frau, die einen bedürftigen Mann heiratet, der jedoch über die Mittel für Ernährung, Kleidung und Unterkunft verfügt, ist kein Schaden zu befürchten. Falls der Betreffende doch nicht genug für Versorgung und Kleidung seiner Frau besitzt, so ist für ihn die Eheschließung keine Sunna. Einige Gelehrten haben sogar festgestellt, dass so jemand von der Heirat abzuhalten sei.

Ad-Dardîr schreibt in seinem Kommentar zum „Muchtasar As-Schaich Chalîl al-Mâlikî“ über die Bestimmungen der Ehe: „Wer (eine Ehe) einzugehen wünscht und Unzucht (Zinâ, Al-Anat) befürchtet, für den ist die Heirat empfohlen (mandûb), solange dies nicht zu etwas Verbotenem führt; ansonsten wäre es harâm.“
Ad-Dassûqî erklärte dies mit den Worten: „Eine solche Schädigung der Frau wäre z. B., wenn der Mann impotent ist oder nicht für die Versorgung aufkommen kann.“
Wenn dieser Fall vorliegt und klar ist, dass der Betreffende nicht über die nötigen finanziellen Mittel für die Ehe verfügt, was für die Bewahrung der Rechte der Frau unerlässlich ist, dann ist ihm die Ehe untersagt – es sei denn durch eine Ehelosigkeit würde Unzucht befürchtet. In diesem Fall wäre ihm die Ehe trotzdem vorgeschrieben. Er muss jedoch die Frau über seine Situation informieren und sie muss sich im Klaren darüber sein, damit jedwede Form von Täuschung oder Betrug vermieden wird.

Ad-Dassûqî sagt bei der Frage nach der Notwendigkeit der Ehe, dass die Ehe zur Pflicht wird, falls Unzucht befürchtet wird, sogar wenn dies zu einer finanziellen Versorgung mit Verbotenem führen oder die Versorgung unterbleiben würde: „Das Offensichtliche ist, dass die Frau darüber informiert sein muss. Wenn die Bedürftigkeit des Mannes nicht so stark ist, dass er zur Versorgung außerstande wäre, und seine Angehörigen ihm (wie beschrieben) die Ehe nahelegen und in einer Heirat der Frau kein Schaden entsteht (so ist daran nichts auszusetzen), da sie kein Recht hat auf mehr als das, was ihr verpflichtend zur Verfügung gestellt werden muss.

Und Allâh weiß es am besten!
 

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