Kann der Epilepsiekranke jemanden beauftragen, der den Haddsch für ihn verrichtet? Fatwâ-Nummer: 67779
- Fatwâ-Datum:13-8-2017
- Bewertung:
Ich bin 41 Jahre alt und leide seit mehr als 17 Jahren an Epilepsie. Ich habe erfolglos versucht, mich in zahlreichen Ländern behandeln zu lassen. Ich nehme regelmäßig Medikamente ein. Ich möchte den Haddsch zum gesegneten Haus Allâhs verrichten, allerdings stellen sich die epileptischen Anfälle in unregelmäßigen Abständen ein. Manchmal erleide ich jede Woche einen epileptischen Anfall, manchmal alle zwei Wochen und gelegentlich für zwei oder drei Tage hintereinander täglich. Einmal hatte ich einen Anfall, als ich gerade in der Moschee war und das Tarâwîh-Gebet betete. Natürlich verliere ich mein Bewusstsein und meine rechte Hand und mein rechtes Bein beginnen zu zittern und sich zu bewegen. Viele Male habe ich dabei uriniert. Darf ich jemanden stellvertretend für mich in den Haddsch senden? Ich fühle mich durch den dortigen Andrang sehr bedrängt. Diese Krankheit (die Epilepsie) ist nicht kontrollierbar. Möglicherweise tritt der Anfall ein, während ich die rituellen Handlungen des Haddsch verrichte, die ja zahlreich und anstrengend sein sollen, wie ich gehört habe.
Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Wer aus Altersschwäche oder wegen einer chronischen Krankheit ohne Heilungsaussichten, nicht in der Lage ist, den Haddsch zu verrichten, aber Geld besitzt, muss jemanden damit beauftragen, den Haddsch stellvertretend für ihn zu verrichten.
Die Malikiten sind der Meinung, dass man nicht zum Haddsch verpflichtet ist, solange man dazu nicht fähig ist. Es ist ihrer Meinung nach ungültig, sich vertreten zu lassen.
Allerdings scheint uns die Situation des Fragenden nicht dieser Art zu sein, denn er ist überwiegend gesund und bei Bewusstsein. Daher ist es ihm nicht möglich, sich von jemandem vertreten zu lassen, weil Heilungschancen bestehen. Wenn aber zu befürchten ist, dass er während des Haddsch einen Anfall hat oder er durch den Andrang Schaden erleidet, darf er den Haddsch hinauszögern, bis ihn Allâh der Erhabene heilt. Die Gelehrten, die der Meinung sind, der Haddsch müsse umgehend verrichtet werden, sind der Meinung, dass Kranke nicht umgehend dazu verpflichtet seien.
Der Gelehrte Muhammad ibn Sâlih Al-Uthaimîn sagte in seinem Kommentar As-Scharh Al-Mumti über folgende Worte des Verfassers von Zâd Al-Mustaqni: „Wenn er durch sein Alter oder eine schwer heilbare Krankheit nicht zum Haddsch in der Lage ist, muss er jemanden organisieren, der für ihn den Haddsch oder die Umra verrichtet.“ Er sagte, man hätte Folgendes daraus verstanden: „Wenn zu erhoffen ist, dass er geheilt wird, muss er niemanden beauftragen, der für ihn den Haddsch verrichtet, und muss auch selbst den Haddsch nicht verrichten, weil er nicht dazu in der Lage ist. Er darf den Haddsch in diesem Fall aber hinauszögern, sodass die umgehende Verrichtung auf Grund seiner Unfähigkeit entfällt.“
Und Allâh weiß es am besten!