Gebet und Tawâf: Umgang mit Unreinheiten
Fatwâ-Nummer: 76143

  • Fatwâ-Datum:13-4-2021
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Frage

Ich habe das Gebet verrichtet und anschließend bemerkt, dass sich auf meiner Unterwäsche eine Spur von Ausscheidung befand. Muss ich das Gebet wiederholen? Auch nach dem Abschluss des Tawâf Al-Ifâda (Umkreisen der Ka’ba zum Abschluss der Haddsch) passierte mir das Gleiche. Daher kombinierte ich die Niyya (Absicht) des Abschieds-Tawâfs mit der des Ifâda-Tawâfs. Muss ich dafür etwas ausgleichen?

Antwort

Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

 

Es ist bekannt, dass Tahâra, das Freisein von Unreinem, eine Bedingung für die Gültigkeit des Gebets darstellt. Die meisten Gelehrten sind der Auffassung, dass in folgendem Fall das Gebet trotzdem gültig ist: Jemand verrichtet das Gebet, trägt dabei etwas, das mit einer nicht zu übersehenen Unreinheit befleckt ist, ohne dies zu wissen bzw. er wusste es, hatte jedoch vergessen, es zu entfernen, und hat auf diese Weise das Gebet abgeschlossen. In diesem Fall ist das Gebet gültig, und auch Schaich Al-Islâm Ibn Taimiyya (Allâh erbarme sich seiner) hat diese Ansicht als korrekt bezeichnet. Nach den Mâlikiten ist es mustahabb (erwünscht), das Gebet zu wiederholen, wenn ihm dies noch vor dem Verstreichen der Gebetszeit auffällt. Schaich Al-Islâm Ibn Taimiyya sagte: „Wenn man betet, während sich am Körper oder der Kleidung Unreinheit befindet und dies einem erst nach dem Gebet auffällt, muss das Gebet nach der zutreffenden Meinung der Gelehrten nicht wiederholt werden. Das ist die Meinung von Mâlik und anderen, sowie von Ahmad nach der stärkeren von zwei Überlieferungen. Dies gilt, egal, ob der Betreffende es wusste und dann vergaß, oder es ihm von Anfang an gar nicht bewusst war.“

 

An-Nawawî sagte in „Al-Madschmû fi Al-Fiqh As-Schâfi‘î“: „Kapitel ‚Die Ansichten der Gelehrten über jemanden, der aus Vergessen oder Unwissenheit mit Unreinheit befleckt betet‘: ‚Wir haben darauf hingewiesen, dass in unserer Schule die korrekteste Meinung von der pflichtmäßigen Wiederholung des Gebets ausgeht. Abû Qilâba und Ahmad haben das so gesehen. Die Mehrheit der Gelehrten meinte jedoch, dass keine Wiederholung vorgesehen sei. Dies haben Ibn Al-Mundhir von Ibn Umar und Ibn Al-Musayyab, Tâwûs, Atâ, Sâlim ibn Abdullâh, Mudschâhid, As-Scha’bî, An-Nacha’î, Az-Zuhrî, Yahyâ Al-Ansârî, Al-Auzâ’i, Ishâq und Abû Thaur überliefert. Ibn Al-Mundhir sagte das, und ich sage das Gleiche. Das ist auch die Ansicht von Rabîa und Mâlik; dies ist von starker Belegkraft und das, wonach man sich richten soll.“

 

Wenn schon die Wiederholung des Gebets nicht notwendig ist, falls man nach dem Gebet eine Unreinheit bemerkt, so gilt das erst recht beim Tawâf: Denn die Reinheit (Tahâra) beim rituellen Gebet ist unter den Gelehrten unumstritten, im Gegensatz zum Tawâf. Es gibt Gelehrte, welche die Tahâra nicht als Bedingung des Tawâfs ansehen. Für das mâlikitische Fiqh sagt der Verfasser der „Mudawwana“: „Ich fragte: ‚Was ist mit jemandem, der einen verpflichteten Tawâf um das Haus Allâhs ausführt, während sich auf seiner Kleidung oder seinem Körper Unreinheit befindet: Muss er ihn wiederholen oder nicht?‘ Er sagte: ‚Nach meiner Auffassung muss er ihn nicht wiederholen. Er ähnelt jemandem, der einige Zeit nach dem Gebet feststellt, dass Unreinheit vorhanden war. Er sagte: ‚Diese Auffassung hat mich erreicht von jemandem, dem ich vertraue.‘“

 

Hiermit wird klar, dass eine Wiederholung beider ritueller Handlungen nicht erforderlich ist. Wenn jemand den Abschieds-Tawâf mit einer einzigen Absicht zusätzlich für den Ifâda-Tawâf durchführt, so ist dieser Tawâf korrekt und ausreichend.

 

Und Allâh weiß es am besten!

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