Glückwünsche zum Beginn des Ramadân
Fatwâ-Nummer: 77721

  • Fatwâ-Datum:28-3-2024
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Frage

Wie sind Glückwünsche zum Beginn des Monats Ramadân zu beurteilen, also wenn manche sagen: „Kullu am wa antum bi-Chair, Ramadân karîm, mubârak As-Schahr alaikum? Falls Glückwünsche zulässig sind, wie lautet die korrekte Formel in der Sunna?

Antwort

Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

In der Sunna ist es belegt, dass der Gesandte Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) seinen Gefährten die Ankunft des Ramadân anzukündigen pflegte. Dies zeigt der authentische Hadîth, der von Imâm Ahmad in seinem „Musnad“ unter Berufung auf Abû Huraira (möge Allâh mit ihm zufrieden sein) überliefert wird: Der Gesandte Allâhs überbrachte seinen Gefährten die frohe Botschaft und sagte: „Der Monat Ramadân ist zu euch gekommen: ein gesegneter Monat, in dem Allâh euch das Fasten zur Pflicht gemacht hat, in dem die Tore des Paradieses geöffnet und die Tore der Hölle verschlossen werden. Die Satane werden in Ketten gelegt und darin gibt es eine Nacht, die besser als tausend Monate ist. Wem das Gute dieser Nacht vorenthalten wird, dem wird (der volle Lohn und die volle Vergebung) vorenthalten“ Dieser Hadîth wird von einigen Gelehrten als Grundlage für die gegenseitigen Glückwünsche zum Beginn des Ramadân angesehen, wobei eine Diskussion hierzu sehr weit führen würde. Eine spezielle Formulierung für diese Glückwünsche gibt es nicht.

Glückwünsche bei Wohltaten oder um Unheil abzuwehren gehören zu den schönen Bräuchen. Niemand soll Tadel treffen, egal, ob er diese spricht oder unterlässt. Grundsätzlich gilt bei Glückwünschen, dass sie erlaubt sind. Die Gelehrten haben klargestellt, dass bei solchen Aussprüchen auf die Bedeutung geachtet werden soll. Bekanntlich werden Glückwünsche geäußert, um gegenseitige Liebe und Freude zum Ausdruck zu bringen. Daher wird von den rechtschaffenen Vorfahren berichtet, dass sie sich beglückwünschten, wenn etwas Erfreuliches geschah. Dies kam z. B. vor, als Kab (möge Allâh mit beiden zufrieden sein) in der Geschichte seiner angenommenen Reue von Talha beglückwünscht wurde. Dies geschah in Anwesenheit des Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken), und er missbilligte es nicht.

Schaich Al-Islâm Ibn Taimiyya antwortete auf die Frage nach der Beurteilung von Gratulationen bei den Festen: „Ahmad sagte: ‚Ich selbst fange damit zwar nicht an, aber wenn jemand mich so anspricht, dann antworte ich ihm.‘ Dies liegt daran, dass die Erwiderung eines Grußes verpflichtend ist. Mit einer Gratulation zu beginnen, ist jedoch keine Sunna, die uns anbefohlen wurde. Sie wurde aber auch nicht untersagt. Wer das tut, hat ein Vorbild (das er nachahmt), und wer das nicht tut, hat ebenfalls ein Vorbild (das er nachahmt). Und Allâh weiß es am besten!

Ähnlich, wie es von Imâm Ahmad überliefert ist, lautete auch die Antwort von Schaich Muhammad ibn Sâlih ibn Uthaimîn, als er nach der Beurteilung von Gratulationen zum neuen Hidschrî-Jahr befragt wurde: „Wenn jemand antwortet, aber nicht selbst damit beginnt, so ist dies das Richtige in dieser Frage. Wenn jemand zu dir z. B. sagt: ‚Unsere Glückwünsche zum neuen Jahr‘, dann sag: ‚Möge Allâh dir Gutes schenken und es zu einem Jahr von Gutem und Segen machen!‘

 

Und Allâh weiß es am besten!

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