Fastenbrechen aus Unwissen Fatwâ-Nummer: 79032
- Fatwâ-Datum:28-3-2024
- Bewertung:
Aus früheren Ihrer Fatwâs habe ich erfahren, dass jemand, der sich während des Ramadâns selbst befriedigt, zwar den Tag nachzuholen, aber keine Sühneleistung zu erbringen hat. Wenn jemand aber gar nicht weiß, dass so etwas das Fasten bricht, muss er den Tag nachholen? Wenn das an den meisten Tagen des Ramadân geschehen ist und am Ramadân über mehrere Jahre hinweg, als er 13-15 Jahre alt war, muss er dann all diese Tage nachfasten?
Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Aus den Texten der Gelehrten geht hervor, dass kein Nachholen notwendig ist, wenn so etwas aus Unwissenheit geschah. Denn es mag sein, dass viele Menschen, wenn sie nicht islâmisch gebildet sind, gar nicht wissen, dass Selbstbefriedigung das Fasten bricht. Schaich Zakariyyâ Al-Ansârî schreibt in „Asnâ Al-Matâlib Scharh Raud At-Tâlib“ nach dem schâfiitischen Fiqh über die Aussage des Autors: „(Das Fasten wird gebrochen), wenn jemand absichtlich Erbrechen herbeiführt und dabei weiß, dass es fastenbrechend ist. Wenn er darüber nicht Bescheid weiß, dann bricht es nach Al-Qâdî Husain das Fasten, es sei denn, der Betreffende ist neu im Islâm oder wuchs in der Wüste weit weg von den Gelehrten auf. Der Autor von ‚Al-Bahr‘ sagte, dass so jemand unbedingt entschuldigt ist und das ist die offenkundige Ansicht, denn sogar jemand, der im Islâm aufgewachsen ist, kann das durcheinanderbringen.“
Die klare und deutliche Ansicht ist, dass Unwissenheit, darüber, dass bewusstes Herbeiführen von Erbrechen fastenbrechend ist, ähnlich wie Unwissenheit im Fall von Selbstbefriedigung beurteilt wird. Schaich Muhammad ibn Sâlih Al-Uthaimîn erklärt, dass das Wissen darüber, dass eine Sache fastenbrechend ist, eine Bedingung für die Ungültigkeit des Fastens und das daraus folgende Nachfasten bzw. die Sühneleistung darstellt. Wer also irgendetwas Fastenbrechendes aus Unwissenheit begeht, hat das Fasten nicht gebrochen und ist durch sein Nichtwissen entschuldigt. In „As-Scharh Al-Mumti“ schreibt er: „Korrekt ist es, dass das Wissen eine Voraussetzung darstellt. Dies geht aus den Belegen im Qurân und der Sunna hervor. Die Bedingungen für das Fastenbrechen sind daher drei.“
Es gibt auch Gelehrte, die bei Nichtwissen die (Pflicht) zum Nachholen trotzdem nicht abstreiten. Das ist die Ansicht von Mâlik, und demnach müsste die gesamte Anzahl von Tagen nachgeholt werden, an denen es tagsüber im Ramadân zu Selbstbefriedigung kam − egal, ob dies häufig geschah oder selten. Wer so etwas tut, muss gottesfürchtig sein und sich von solchen falschen Taten fernhalten, im Ramadân und außerhalb, da eine solche Tat immer verboten ist. Im Ramadân ist ein Übertreten des Verbots noch schlimmer, weil dadurch die Unverletzlichkeit des Monats angetastet wird. Eine Sünde wird schwerer entsprechend dem Zeitpunkt und dem Ort. Dies kommt noch zu dem Schaden hinzu, der durch eine solche Haram-Tat entsteht − und davor nehmen wir Zuflucht bei Allâh dem Erhabenen. Die Sühneleistung dafür ist die wahrhafte Reue und diese vollzieht sich durch dreierlei: Die Sünde aufgeben, beschließen, dies nicht wieder zu tun und das Bedauern über das, was passiert ist.
Und Allâh weiß es am besten!