Implantation einer Schweineschlagader in einen Menschenkörper Fatwâ-Nummer: 8494
- Fatwâ-Datum:13-10-2021
- Bewertung:
Ist es erlaubt, einem Muslim, der an einer Herzkrankheit leidet, eine Schweineschlagader zu implantieren, für den Fall, dass kein anderweitiger Ersatz dafür vorhanden ist? Bitte antworten Sie umgehend, da der Kranke sich zur Behandlung in Deutschland befindet und auf die Antwort wartet!
Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Das Tier, dessen Organ in den Menschen implantiert werden soll, ist entweder rituell rein oder rituell unrein. Falls es sich um ein rituell reines Tier handelt – wie beispielsweise ein Vierfüßler unter dem Vieh, das islâmisch geschlachtet wurde – ist es unbedenklich, sich mit einem seiner Organe behandeln zu lassen. Es ist ferner unbedenklich, eines seiner Organe in den Menschen zu implantieren, und zwar auf Grund der allgemeingültigen Beweise, die besagen, dass es erlaubt ist, sich mit jeglichem Erlaubten behandeln zu lassen. Der Prophet (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: „Lasst euch medizinisch behandeln! Denn Allâh hat für jede Krankheit ein Heilmittel herabgesandt, mit Ausnahme einer Krankheit. der Altersschwäche.“ (Überliefert von Abû Dâwûd, At-Tirmidhî und Ibn Mâdschah.) Abû Dâwûd überlieferte: „Allâh sendet wahrhaftig Krankheit und Heilmittel herab und schafft für jede Krankheit ein Heilmittel. Lasst euch also medizinisch behandeln! Und lasst euch nicht medizinisch mit etwas behandeln, was harâm ist!“
Handelt es sich hingegen um ein rituell unreines Tier – wie beispielsweise das Schwein oder verendetes Vieh – gilt im Allgemeinen, dass es harâm ist, diese bei der Transplantation von Organen zu verwenden, und zwar auf Grund eben dieser rituellen Unreinheit, die deren Implantation im Körper des Empfängers bewirkt, aus der wiederum die Nichtgültigkeit des rituellen Gebets und weiterer ritueller Handlungen, bei denen man sich im rituellen Reinheitszustand befinden muss. Falls der Kranke einzig das Organ eines rituell unreinen Tiers und nichts rituell Reines vorfindet, das an dessen Stelle verwendet werden könnte, und eine dringende Notwendigkeit besteht, ist es unbedenklich, dieses zu implantieren. Der Erhabene sagt: „… Wer sich aber in einer Zwangslage befindet, ohne zu begehren oder das Maß zu überschreiten, für den ist es keine Sünde …“ (Sûra 2:173).
An-Nawawî () sagte: „Wenn sein Knochen gebrochen ist, sollte er ihn mit einem rituell reinen Knochen ersetzen. Die Gelehrten unserer Rechtsschule sagen: Es ist nicht erlaubt, ihm etwas mit rituell Unreinem zu ersetzen, sofern er dazu imstande ist, stattdessen etwas rituell Reines zu benutzen. Falls er den Ersatz bereits vorgenommen hat, muss man den Fall genauer betrachten: Falls er den verwendeten Ersatz benötigt hat, weil er stattdessen nichts rituell Reines vorfand, ist er entschuldigt. Falls er ihn nicht benötigt oder stattdessen etwas rituell Reines vorgefunden hat, hat er gesündigt und er muss ihn entfernen, sofern dadurch nicht zu befürchten ist, dass er oder eins seiner Gliedmaße respektive Organe zu Schaden kommt.
Demgemäß ist es unbedenklich, einem Muslim eine Schlagader oder Bauchspeicheldrüse eines Schweines zu implantieren, sofern man diese benötigt und kein rituell reiner Ersatz vorhanden ist.
Und Allâh weiß es am besten!