Zur Abwendung einer Not Almosen geben und Schlachtopfer erbringen ist erwünscht Fatwâ-Nummer: 9124
- Fatwâ-Datum:28-3-2017
- Bewertung:
Wie ist es zu beurteilen, dass jemand, den Allâh vor dem Tod oder vor vielen in letzter Zeit hintereinander erlittenen Rückschlägen gerettet hat, als eine Art Dank oder wegen der Abwehr einer Heimsuchung einen Schafbock als Opfertier schlachtet? Und wie wird dieses verteilt?
Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Ein anbetend Dienender muss seinem erhabenen Herrn danken. Der Erhabene sagt: „...Und dankt Mir, und verleugnet nicht [die Gaben]...“ (Sûra 2:152). Und erst recht sollte man dies, wenn man einer schwierigen Lage entkommt oder etwas Angenehmes geschieht.
Zweifelsohne ist das beste Mittel, seinen Dank auszudrücken, sich vor Allâh niederzuwerfen. So pflegte der Prophet (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken), wenn ihm etwas Erfreuliches passierte, sich niederzuwerfen. Ka'b ibn Mâlik warf sich nieder, als ihm die frohe Botschaft verkündet wurde, dass Allâh seine Reue akzeptiert hatte. Die Geschichte über ihn ist von Al-Buchârî und Muslim überliefert.
Wenn jemand indes Almosen gibt, weil eine Heimsuchung beseitigt oder etwas Angenehmes eingetreten ist, gilt auch dies als eine Art der Dankbarkeit gegenüber Allâh dem Erhabenen.
Man sollte wissen, dass gute Taten vor tödlichen Vorfällen bewahren. Entsprechend heißt es im folgenden Hadîth, den At-Tabarânî mit einer als hasan befundenen Überlieferungskette erwähnte:
„Gute Taten schützen vor tödlichen, unheilvollen Vorfällen und ein heimliches Almosen löscht den Zorn des Herrn und das Pflegen der Verwandtschaftsbande erhöht die Lebensdauer.“
Wenn er etwas Derartiges gelobt hat, dann ist es verpflichtend für ihn. Ein Beispiel dafür wäre, dass er sagt: „O Allâh! Ich verpflichte mich dazu, so oder so ein Tier zu schlachten oder dieses und jenes zu tun.“ Ausgehändigt wird es dann an den von ihm bestimmten Empfängern. Sollte er jedoch niemanden bestimmt haben, dann wird es an Empfänger ausgehändigt, an die auch Almosen gegeben werden können. So wird es an Arme und Bedürftige gegeben. Es ist nicht erlaubt, dass man selbst etwas davon isst, außer wenn es bei euch gebräuchlich ist, dass derjenige, der etwas per Gelöbnis versprochen hat, etwas davon essen darf. Diese Bestimmung gilt, wenn das Schlachten verpflichtend ist – was, wie gerade erwähnt, bei einem Gelöbnis der Fall ist. Ist es jedoch nicht verpflichtend, dann gibt es diesbezüglich – der Lobpreis gebührt Allâh – weiten Spielraum.
Und Allâh weiß es am besten!