Wie steht es mit der Niyya (Absicht) bei der Reinigung vom Dschanâba-Zustand der Menstruation, der geschlechtlichen Beziehung oder der nächtlichen Ausscheidung von Samenflüssigkeit (Ihtilâm)? Muss diese Niyya vorliegen beim Betreten des Bades? Würde diese ausreichen und müsste dann keine zweite Niyya beim Beginn der Reinigung bzw. beim Abschluss des Waschens (Duschens) vorgenommen werden? Reicht eine einzige Absicht zur Reinigung von all diesen verschiedenen Dschanâba-Zuständen, also wenn die Frau z. B. in der Menstruation ist und zusätzlich durch sexuelle Erregung im Schlaf Flüssigkeit ausgeschieden wurde (Ihtilâm)?
Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Die Niyya wird zu Beginn des Ghusls gefasst, da die Zeit für eine Absicht immer zu Beginn der jeweiligen Ibâda-Handlung (Gottesverehrung) liegt. As-Suyûtî schreibt in „Al-Aschbâh wa An-Nadhâ‘ir“ über diesen Zeitpunkt: „Grundlegend gilt, dass die Zeit hierfür der Beginn der Ibâda-Handlung ist.“ Viele Gelehrte haben es auch erlaubt, diesen Zeitpunkt etwas vor die jeweilige Handlung zu legen. Die erste Ansicht wäre jedoch sicherer.
Zum zweiten Teil der Frage: Eine einzige Waschung (Ghusl) reicht, wenn die betreffende Person die Absicht zur Reinigung hat, auch wenn die Gründe mehrere sein sollten.
Ibn Qudâma (Allâh erbarme sich seiner) schreibt in „Al-Mughnî“: „Wenn zwei Gründe den Ghusl notwendig machen, wie Menstruation und der Dschanâba-Zustand oder die Berührung des männlichen und weiblichen Geschlechtsorgans (ohne eigentlichen Geschlechtsverkehr) oder das Austreten von Samenflüssigkeit und die Person die Absicht der Reinigung hat, so reicht diese Reinigung für alle genannten Gründe. So haben es die meisten Gelehrten erklärt. (…) Wenn ein Mann nur eine einzige Absicht fasst oder die Frau die Absicht zur Reinigung von der Menstruation, aber nicht zur Reinigung vom Dschanâba-Zustand fasst, würde diese Absicht für alle Handlungen ausreichen? Hierfür gibt es zwei Ansichten. Die erste lautet, dass es ausreicht, da es sich um eine korrekte Ganzwaschung (Ghusl) handelt und diese Person die Absicht zur Ausführung einer Pflichthandlung, wie zum Gebet, hatte. Diese Ansicht entspricht auch der Lehre der schâfi’itischen Fiqh-Schule.
Und Allâh weiß es am besten!
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