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Es besteht kein Widerspruch zwischen Nichtannahme der rituellen Handlungen eines Trinkers und Vergebung der Sünden

Frage

Wenn das Gebet und die Handlungen von jemandem, der Sünden begeht, 40 Tage lang nicht angenommen werden, warum sollte er sie dann verrichten? Widerspricht dies diesem Qurân-Vers: „Sag: O Meine Diener, die ihr gegen euch selbst maßlos gewesen seid….“?

Antwort

Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

Mit der in den islâmischen Quelltexten erwähnten Nichtannahme der rituellen Handlungen kann zum Einen deren Ungültigkeit und Nichterfüllung gemeint sein. Zum anderen kann jedoch auch gemeint sein, dass man keine Belohnung dafür erhält und nicht um Stufen erhöht wird, die rituellen Handlungen jedoch gültig sind und man seine Pflicht mit deren Verrichtung erfüllt hat. Zur ersten Bedeutung zählen folgende Worte des Propheten (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken): „Das Gebet ohne rituelle Reinheit wird nicht angenommen“ (überliefert von Al-Buchârî und Muslim) und „Allâh nimmt das Gebet von jemandem von euch, der sich nicht im Zustand ritueller Reinheit befindet, nicht an, bis er die rituelle Gebetswaschung verrichtet hat.“ (Überliefert von Al-Buchârî und Muslim).

Zur zweiten Bedeutung zählen die Worte des Propheten (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken): „Wer zu einem Wahrsager geht, dessen Gebet wird nicht angenommen“ sowie Überlieferungen, die besagen, dass die rituellen Gebete eines Trinkers und eines flüchtigen Sklaven nicht angenommen werden. Jedenfalls tritt dieses Problems nicht auf, da die Nichtannahme der rituellen Handlung, sofern damit die erste Bedeutung - sprich deren Ungültigkeit und Nichterfüllung - gemeint ist, gewiss ihre Wiederverrichtung erfordert, da deren Ungültigkeit so ist, als wäre die rituelle Handlung nicht verrichtet worden. Falls mit der Nichtannahme die zweite Bedeutung gemeint ist – die unserer Vermutung nach vom Fragenden gemeint ist – wird die rituelle Handlung in diesem Fall in Befolgung der Anordnung Allâhs des Erhabenen und zur Erfüllung dieser Pflicht verrichtet. Wenn ein Mensch beispielsweise Alkohol trinkt oder etwas Ähnliches tut, ist er von der Pflicht zur Verrichtung des Gebets, die Allâh der Erhabene jedem zur Erfüllung islamischer Vorschriften Verpflichteten angeordnet hat, nicht befreit. Außerdem ist er auf Grund dessen, dass die rituelle Handlung in dem Sinne nicht angenommen wird, dass man keine oder eine nur geringe Belohnung dafür erhält, nicht zu deren Unterlassung berechtigt. Vielmehr ist er dazu verpflichtet, gegenüber Allâh dem Erhabenen in Demut ehrfürchtig zu sein und sich zu läutern, damit seine rituellen Handlungen und sein Gehorsam fruchten und von Allâh dem Erhabenen angenommen werden. Denn Allâh der Allmächtige und Majestätische sagt: „…Allâh nimmt nur von den Gottesfürchtigen an.“ (Sûra 5:27).

Außerdem sind die Nichtannahme der rituellen Handlungen eines Trinkers und ähnlicher Leute sowie das Verwehren reichhaltiger Belohnung dafür daran geknüpft, dass er sich Allah dem Erhabenen nicht reuevoll zugewendet hat. Falls er hingegen bereut hat und zu den in Demut gegenüber Allâh Ehrfürchtigen zählt, akzeptiert Allâh der Erhabene gewiss seine Reue, vergibt ihm seine Sünde, und nimmt seinen Gehorsam an. Eine authentische Überlieferung besagt, dass der Prophet (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: „Derjenige, der eine Sünde bereut, ist wie jemand, der keine Sünde hat.“ (Überliefert von Ibn Mâdscha und anderen). Somit weiß man, dass kein Widerspruch zwischen der Nichtannahme der rituellen Handlungen eines Konsumierenden von Alkoholika und der Vergebung aller Sünden besteht, die der (erwähnte) ehrwürdige Vers umfasst.

Und Allâh weiß es am besten!

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