Wenn man sagt: „Wenn ich dieses oder jenes Grundstück besitze, werde ich auf ihm eine Moschee bauen.“ Aber nachdem man es besitzt, braucht man dessen Wert. Muss man nun auf ihm eine Moschee bauen oder darf man sein Gelübde rückgängig machen?
Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh den Gesandten Allâhs sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Wenn diese Person mit diesen Worten ein Gelübde beabsichtigt, dann soll sie es erfüllen, denn das Gelübde ist nach dem Konsensus der Gelehrten auch gültig, wenn es indirekt ausgedrückt wird, solange es beabsichtigt ist, genauso wie es bei direkter Formulierung gültig wird.
Al-Chatîb As-Schirbînî sagt in seinem Werk Mughnî Al-Muhtâdsch, wo er von den Hauptelementen des Gelübdes spricht: „Die Formulierung [des Gelübdes] muss sie unbedingt einen Ausdruck der Verpflichtung enthalten, denn die Absicht allein reicht nicht wie bei anderen Verträgen. Es ist auch durch ein verständliches Zeichen des Stummen gültig. Neben der Absicht reicht ebenso der indirekte Ausdruck bei einer Person, die ihn aussprechen kann, wie der Scheich sagte. Der Gelehrte Al-Auzâ'î sagte dazu, dass es dadurch eher gültig wird als Kaufverträge.“
Wenn er aber mit diesen seinen Worten kein Gelübde beabsichtigt hatte, sondern nur etwas mitteilen oder seine Entschlossenheit zum Ausdruck bringen wollte, ohne ein Gelübde zu beabsichtigen, ist es für ihn nicht verbindlich.
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