Eines Tages ging der Prophet an Grabstätten vorbei und fand eine Frau bei einem Grab weinen. Er sagte ihr: „Fürchte Allâh und sei geduldig!“ Die Frau kannte den Propheten nicht. So sagte sie: „Lass mich in Ruhe, denn du bist von meinem Unglück nicht betroffen!“ Der Prophet ging weg. Daraufhin sagte man zu ihr: „Er ist doch der Prophet !“ Sie ging zum Propheten und sagte zu ihm: „Ich habe dich nicht erkannt!“ Da sagte ihr der Gesandte Allâhs : „Wahrhaftig! Die Geduld als solche gilt es nur bei der ersten Erschütterung zu haben!“ (Überliefert von Al-Buchârî und Muslim.)
Ein Unglücksfall bedarf der Geduld. Ein Muslim soll sich in Geduld üben, wenn er von einem Unglücksfall betroffen ist. Der Prophet besuchte das Grab seiner Mutter und sagte: „Ich bat meinen Herrn um Erlaubnis, dass ich für meine Mutter um Vergebung bitte, und Er erlaubte es mir nicht. Ich bat Ihn um Erlaubnis, dass ich ihr Grab besuche, und Er erlaubte es mir. Besucht also die Grabstätten, denn sie erinnern an den Tod!“ (Überliefert von Muslim und Abû Dâwûd.)
Der Gesandte Allâhs sagte: „Ich habe euch verboten die Grabstätten zu besuchen. Besucht sie nun!“ (Überliefert von Muslim.)
Ein Rechtschaffener sagte: „Wenn du bekümmert bist, besuche die Grabstätten! Denn der Besuch der Grabstätten erweicht die Herzen und erinnert an das Jenseits.“ Immer wenn man vor Uthmân das Paradies oder das Höllenfeuer erwähnte, weinte er nicht. Und immer wenn man vor ihm das Grab erwähnte, weinte er. Man fragte ihn danach und er erwiderte: „Ich hörte den Gesandten Allâhs Folgendes sagen: »Das Grab ist die erste Stufe von den Stufen des Jenseits. Wenn man sicher davon erlöst wird, ist das, was danach kommt, viel einfacher. Wird man aber nicht davon erlöst, so ist das, was danach kommt, viel schlimmer.«“ (Gesunder von Ahmad überlieferter Hadîth.)
Für den Besuch der Grabstätten gibt es Verhaltensregeln, an die sich ein Muslim halten soll, zu denen folgende gehören:
Vergegenwärtigen der Absicht: Ein Muslim soll mit dem Besuch der Grabstätten das Wohlgefallen Allâhs des Erhabenen beabsichtigen. Er muss ferner beabsichtigen, sein Herz vor Verderbtheit zu läutern, sowie den Toten den Friedensgruß zu entbieten und das Bittgebet für sie und Andere zu sprechen.
Beim Passieren der Grabstätten entbietet man zuerst den Friedensgruß: Der Prophet pflegte, wenn er zu den Grabstätten ging, seinen Gefährten die Anweisung zu geben, dass sie Folgendes sagen: „Friede sei mit euch, ihr gläubigen Bewohner der Grabstätten! Möge Allâh Sich derjenigen unter uns, die schon verstorben sind, und derjenigen, die noch sterben werden, erbarmen! Wahrhaftig! Wir werden - so Allâh will - mit euch sein.“ (Überliefert von Muslim.)
Nicht-Sitzen oder Nicht–Laufen auf den Grabstätten: Ein Muslim soll darauf bedacht sein weder auf den Grabstätten zu sitzen noch sich auf sie zu stützen oder auf ihnen zu laufen, und zwar gemäß den folgenden Worten des Propheten : „Wenn einer von euch auf glühender Kohle sitzen sollte, sodass seine Kleidung und seine Haut versengen, ist es besser für ihn, als wenn er auf einem Grab sitzt.“ (Überliefert von Muslim.)
Rezitieren des Qurân, Schenken dessen Belohnung an die Verstorbenen und das Bittgebet für sie: Es spricht nichts dagegen, dass man das rezitiert, was einem vom ehrwürdigen Qurân leicht fällt. Dann bittet man Allâh den ob der Erhabenheit über jeden Mangel Gepriesenen, dass Er von ihm das annimmt, was er rezitierte, und die Belohnung der Qurân-Rezitation einem Verstorbenen schenkt.
Erbitten des Segens durch die Grabstätten ist zu unterlassen: Man darf weder durch die Grabstätten den Segen erbitten noch sie küssen, wie dies die Ignoranten unter der breiten Masse tun. Sein Wegweiser sollen hier folgende Worte des Propheten sein: „Wenn du um etwas bittest, dann bitte Allâh, und wenn du um Hilfe suchst, dann suche Hilfe bei Allâh!“ (Authentischer von At-Tirmidhî überlieferter Hadîth.)
Lachen oder Spielen bei den Grabstätten ist untersagt: Das Lachen und das Spielen bei den Grabstätten beweisen die Härte des Herzens. Das Sakrosankte der Grabstätten lässt einen Muslim sich von der Zerstreuung und vom Spieltrieb fernhalten, denn die Grabstätten erinnern den Muslim an den Tod und er zieht aus ihnen Lehren.
Loben der Verstorbenen und Erwähnen deren guten Eigenschaften: Man darf nicht über die Verstorbenen schimpfen oder deren schlechten Eigenschaften erwähnen, solange sie als Muslime verstarben. Der Gesandte Allâhs sagte: „Schimpft nicht über die Verstorbenen, denn sie sind zu dem gelangt, was sie vorausgeschickt haben!“ (Überliefert von Al-Buchârî). Der Gesandte Allâhs sagte ebenso: „Erwähnt nur gute Eigenschaften eurer Verstorbenen!“ (Authentischer von An-Nasâî überlieferter Hadîth.)
Verrichten des rituellen Gebets bei den Grabstätten ist verboten, so wie deren Betrachten als eine Gebetsrichtung: Der Prophet verbot das rituelle Gebet bei den Grabstätten oder das Sich-Wenden zu ihnen während des rituellen Gebets.
Entbieten des Friedensgrußes beim Verlassen der Grabstätten und Ziehen der Lehre aus ihnen: Ein Muslim soll von seinem Besuch der Grabstätten zurückkehren, während sein Herz von Zartheit und Glaube erfüllt ist. So verrichtet er rechtschaffene Handlungen, gehorcht Allâh dem ob der Erhabenheit über jeden Mangel Gepriesenen, hält Seine Anweisungen ein und hält sich von Seinen verbotenen Dingen fern. Auf diese Weise lässt der Besuch der Grabstätten den Muslim keinen großen Wert auf sein diesseitiges Leben legen. So steht er vor den Grabstätten und zieht Lehren aus ihnen. Er denkt über die Situationen der Verstorbenen nach, als sie sich im Diesseits bewegten und arbeiteten. Nun können sie nichts davon schaffen. Vielmehr werden sie zur Rechenschaft für das gezogen, was sie bereits taten. Dann widmet der Muslim dem seine Aufmerksamkeit und denkt an sich selbst, denn er wird ebenfalls bald zu den Verstorbenen gehören. Daher verspricht er sich selbst, rechtschaffene Handlungen im Diesseits zu verrichten, damit er diese für den Tag des Ziehens zur Verantwortung aufspart. Dann verlässt er die Grabstätten, nachdem er eine Transparenz erlangt hat, die ihm beim Vermehren rechtschaffener Handlungen hilft.