Der Lobpreis gebührt Allâh! Möge Allâh den Gesandten Allâhs in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!
Es folgen einige Gebote der islâmischen Scharia über das Aufziehen von Kindern.
Als Terminus technicus bedeutet das Aufziehen von Kindern die Bewahrung eines Kleinkindes und entsprechender Personen vor Dingen, die ihnen schaden, und das Kümmern um ihr Wohlergehen und ihre Erziehung durch eine Vorgehensweise, die ihrem Nutzen dient.
Die Beurteilung für dieses Aufziehen lautet: Es ist eine Verpflichtung.
Voraussetzungen für das Aufziehen
1. Die aufziehende Person muss sich im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte befinden.
2. Sie muss dazu in der Lage sein.
3. Die Aufgabe des Aufziehens darf ausschließlich in den Händen der Mutter oder eines ihrer Verwandten [wenn sie etwa verstorben oder nicht dazu imstande ist] liegen.
Wem steht das Recht zum Aufziehen an erster Stelle zu?
Das Recht zum Aufziehen steht an erster Stelle der Mutter zu, solange sie niemand anderen heiratet. Denn der Prophet (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte:
„Du hast am meisten Recht auf das Kind, solange du nicht heiratest.“ (Überliefert von Abû Dâwûd).
Zudem ist sie es, die am gütigsten und fürsorglichsten mit ihm umgehen wird.
An zweiter Stelle kommt ihre Mutter, gefolgt von ihren Großmüttern [in aufsteigender Linie]. Darauf folgen der Vater und sodann die Mutter und die Großmütter des Vaters. Hierauf folgen die Großväter und danach seine Mutter und Großmütter. Dann kommt die leibliche Schwester, die von beiden Elternteilen abstammt, sodann die Schwester von der gleichen Mutter, daraufhin die Schwester vom gleichen Vater. Darauf folgt die Tante mütterlicherseits beider Elternteile, sodann die Tante mütterlicherseits vom gleichen Vater, sodann in entsprechender Weise die Tanten väterlicherseits. Danach folgen in entsprechender Weise die Tanten mütterlicherseits seiner Mutter und hierauf in entsprechender Weise die Tanten mütterlicherseits seines Vaters, dann in entsprechender Weise die Tanten väterlicherseits seines Vaters. Sodann folgen die Töchter seines Bruders und seiner Schwestern, hierauf die Töchter der Onkel väterlicherseits beider Elternteile, danach die der Mutter und sodann die des Vaters. Dann folgen die Töchter seiner Tanten väterlicherseits, hierauf die Töchter der Onkel väterlicherseits seines Vaters. Daraufhin folgen die Töchter der Tanten väterlicherseits seines Vaters, daraufhin geht es über auf die restlichen Verwandten väterlicherseits, und zwar jeweils zu dem am nächsten Verwandten. Daraufhin geht das Recht zum Aufziehen über auf seine Verwandten mütterlicherseits und schließlich auf den Herrscher im islâmischen Staat.
Dauer des Aufziehens
Die Dauer des Aufziehens [in Form des Stillens] beträgt zwei Jahre. Denn Allâh der Erhabene sagt:
„[...] und seine Entwöhnung (erfolgt) innerhalb von zwei Jahren...“ (Sûra 31:14).
Lohn für das Aufziehen des Kindes
Was für das Aufziehen des Kindes zu zahlen ist, ist im Offenbarungsbuch Allâhs des Erhabenen festgelegt. Allâh der Erhabene sagt:
„[...] Und demjenigen, dem das Kind geboren wurde, obliegt es, für ihre Versorgung und Kleidung in rechtlicher Weise aufzukommen...“ (Sûra 2:233).
Zudem sagt Er:
„[...] Wenn sie für euch (das Kind) stillen, dann gebt ihnen ihren Lohn...“ (Sûra 65:6).
Gezahlt wird der Lohn von der Geburt an bis zur Pubertät oder gemäß der Vereinbarung, die von beiden Elternteilen getroffen wurde.
Ende der Zeit des Aufziehens
Die Zeit des Aufziehens endet, sobald die Frist, die von den Eltern vereinbart wurde, beendet ist oder sobald das Kind keine Fürsorge mehr benötigt und das von der Scharia vorgesehene Alter erreicht hat.
Urteil für den Fall, dass der Junge oder das Mädchen das vorgesehene Alter erreicht
Erreicht der Junge das Alter von sieben Jahren und ist er dabei im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte, hat er die Wahl, sich für einen seiner beiden Elternteile zu entscheiden und bleibt dann bei demjenigen, für den er sich entschieden hat. Entsprechend urteilte Umar . Zudem wurde überliefert, dass der Prophet (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) einem Jungen die Möglichkeit gewährt habe, sich für einen seiner Elternteile zu entscheiden. (Überliefert von Abû Dâwûd).
Sollte er sich für seinen Vater entscheiden, so darf dieser ihm nicht verbieten, seine Mutter zu besuchen.
Was eine Tochter betrifft, so gilt Folgendes: Wenn sie das Alter von sieben Jahren erreicht hat, so ist es angemessener für sie, bei ihrem Vater zu bleiben. Sodann bleibt sie bei ihm, bis sie heiratet. Sollte der Vater jedoch nicht rechtschaffen sein oder ist er sehr beschäftigt, dann bleibt sie bei ihrer Mutter. Für diese Rechtsmeinung entschied sich der Scheich des Islâm [Ibn Taimiya]. Das Gleiche gilt, wenn sie sich bei der Ehefrau ihres Vaters aufhält und diese sie vernachlässigt, sich nicht um sie kümmert und ihr Arbeiten aufzwingt; in diesem Fall hat die Mutter mehr Recht darauf, dass sie bei ihr bleibt.
Und Allâh weiß es am besten!
Möge Allâh unseren Propheten Muhammad in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!