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Fluchen ist verboten – Teil 2

Fluchen ist verboten – Teil 2

Lehre

Ibn Al-Arabî schrieb in „Ahkâm Al-Qurân“: „Was einen konkreten sündigen Menschen anbelangt, so ist es übereinstimmend nicht erlaubt, ihn zu verfluchen. Dies, aufgrund der Überlieferung, dass zum Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) ein Weintrinker mehrere Male gebracht wurde. Da sagten einige der Anwesenden: ‚Was ist mit dem! Möge Allâh ihn verfluchen. Wie oft wird er noch vorgebracht!‘ Daraufhin sagte der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken): ‚Seid keine Unterstützer des Satans gegen euren Bruder!‘ Er hat ihm damit die Unverletzlichkeit der Brüderlichkeit zugestanden, und diese erfordert Mitleid. Das ist ein authentischer Beleg.“

In der authentischen prophetischen Sunna wird berichtet, dass der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) Flüche mit bestimmten Beschreibungen von Handlungen verband: So z. B. die Verfluchung von jemandem, der Zinsen nimmt, von Männern, die sich Frauen, und Frauen, die sich Männern angleichen. Auch verfluchte er denjenigen, der durch Heirat und Scheidung eine zuvor geschiedene Frau ihrem früheren Ehemann wieder erlaubt macht und den, für den dies gemacht wird. Was diese Aussagen anbelangt, so stellen sie allgemeine Eigenschaften dar und keine explizite Verfluchung einer bestimmten Person. Wer also jemanden sieht, der etwas von den beschriebenen Handlungen ausübt, der darf diesen nicht speziell als Person verfluchen. Denn möglicherweise wird so jemand Reue zeigen und umkehren. Vielleicht liegt auch ein Grund vor, weshalb er einen solchen Fluch gar nicht verdient hat. Daher unterscheiden die Gelehrten zwischen einer allgemeinen und einer speziellen Verfluchung.

Ibn Taimiyya sagte: „Das Verfluchen einer bestimmten Person ist nach der vorzuziehenden Ansicht nicht erlaubt, außer man weiß, dass dieser auf dem Kufr verstorben ist und er damit diesen Fluch verdient hat, so wie Ibn Ubayy und ähnliche unter den Kuffâr. Wir verfluchen niemanden, der noch lebt, weil wir nicht wissen, wie sein Ende sein wird“. An-Nawawî sagte: „Die Gelehrten stimmen im Verbot des Verfluchens (La’n, La’na) überein. Sprachlich bedeutet La’na „Entfernung, Vertreibung“. Nach der Scharîa bedeutet es die Entlassung aus der Barmherzigkeit Allâhs des Erhabenen.

Es ist nicht erlaubt, jemanden aus der Barmherzigkeit Allâhs vertrieben sehen zu wollen, wenn sein Zustand und sein Ende nicht mit Sicherheit bekannt sind. Daher sagten die Gelehrten, dass es nicht gestattet ist, gegen eine bestimmte Person zu fluchen – egal ob Muslim, Kâfir oder ein Tier. Dies ist nur erlaubt, wenn wir durch einen Scharîa-Text wissen, dass der Betreffende auf dem Kufr gestorben ist (wie Abû Dschahl) oder sterben wird (wie der Iblîs). Was die Verfluchung mit einer allgemeinen Charakterisierung anbelangt, so ist dies nicht verboten. So z. B. die (im Hadîth genannte) Verfluchung einer Frau, die Haare verlängert oder verlängern lässt, die tätowiert oder tätowiert wird; oder der Fluch gegen den Zinsnehmenden und –gebenden.“ Ibn Hadschar sagte: „Fluchen gegen eine bestimmte Person ist nicht erlaubt, selbst wenn dies ein Frevler ist.“

Keine Tiere verfluchen

Es gehörte zur Barmherzigkeit gegenüber Tieren, wie es in der Rechtleitung unseres Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) dargelegt wurde, dass man sie nicht quält oder hungern lässt und dass man ihnen keine Lasten auferlegt, die sie nicht tragen können. Es ist auch verboten, gegen sie zu fluchen. Von Imrân ibn Al-Husain (möge Allâh mit ihm zufrieden sein) wird überliefert, dass er sagte: „Als der Gesandte Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) auf einer seiner Reisen war, ritt eine Frau von den medinensischen Muslimen auf einer Kamelstute, wurde zornig und fluchte gegen sie. Der Gesandte Allâhs hörte dies und sagte: „Nehmt von der Kamelstute, was auf ihr ist und lasst sie frei, denn sie ist verflucht“ (Muslim).

Al-Qâdî Iyâd sagte: „Der Befehl des Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken), dieser Kamelstute abzunehmen, was sie trug und an Gerätschaften auf sich hatte, weil ihre Besitzerin sie verflucht hatte, kann folgendermaßen erklärt werden: Entweder, weil Allâh ihn auf etwas aufmerksam gemacht hatte, was den Fluch dieses Tieres erforderte, oder als Konsequenz für ihre Besitzerin, um sie vom Fluchen abzuhalten.“

Ibn Al-Dschauzî sagte: „Wenn man sagt, dass La’na „(aus der Barmherzigkeit) entfernt werden“ bedeutet, dann wäre es eine Strafe für eine Sünde. Doch eine Kamelstute trägt keine Verantwortung. Wie sollte dann auf sie ein Fluch kommen? Es gibt darauf vier Antworten:

1)   La’na kann hier bedeuten, dass die Kamelstute bar von Segen und Glück ist und nur Unglück und Schaden hervorbringt.

2)   Es kann ein Verbot gemeint sein, diese Stute zu reiten, weil jemand, der sie verflucht, ihr Unrecht zugefügt hat. Es besteht die Befürchtung, dass der Fluch auf diese Person zurückfällt.

3)   Es kann gemeint sein, dass die Verfluchung dieses Tieres erhört wurde. Daher heißt es im Hadîth „sie ist verflucht“.

4)   Vielleicht hat er dies als Sanktion gegen die Besitzerin ausgesprochen, damit sie so etwas nicht noch einmal tut (berichtet von Al-Chattâbî)

Das Verbot, den Wind zu verfluchen

Der Fluch gegen den Wind oder irgendetwas, das keinen Fluch verdient hat, führt dazu, dass der Fluch auf diese Person zurückfällt, wenn dies grundlos geschah. Von Abdullâh ibn Abbâs (möge Allâh mit ihm zufrieden sein) wird berichtet, dass ein Mann gegen den Wind fluchte. In einer Version heißt es: „In der Prophetenzeit gab es einen Mann, dem der Wind sein Gewand wegwehte. Er verfluchte den Wind und daraufhin sagte der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken): ‚Verfluche ihn nicht, denn er folgt nur einem Befehl. Wer etwas verflucht, das dies nicht verdient hat, auf den fällt der Fluch zurück‘“ (Abû Dâwûd; sahîh nach Al-Albânî).

Der Wind ist dem Befehl Allâhs dienstbar gemacht. Er weht nicht und tut nichts von sich aus. Was er tut, ist entweder eine Barmherzigkeit oder eine Strafe. Und das ist ein Befehl Allâhs. Niemandem ist es gestattet, ihn zu verfluchen, da er dem Befehl Allâhs untersteht. Al-Harawî sagte: „Die Aussage ‚Verfluche ihn nicht, denn er folgt nur einem Befehl‘ bedeutet: ‚Er erhält Befehle. Etwas wegzuwehen ist von seinen Eigenschaften und diese Erscheinungen treten gewohnheitsmäßig auf. Er führt diese Befehle aus. Und wenn er einem Menschen etwas wegschnappt, ist das eine Prüfung für diese Person. Und das ist die offenkundige Bedeutung.“

Über das Wort des Propheten „Wenn der Mensch etwas verflucht“ sagte Al-Munâwî: „Entweder einen Menschen oder etwas anderes, indem er gegen ihn betet, um ihn aus der Barmherzigkeit Allâhs zu entfernen.“ As-San’ânî sagte: „(…) ein Tier oder eine unbelebte Sache (…). Darin liegt ein starker Tadel gegen das Verfluchen von irgendetwas.“ An-Nawawî schrieb in „Al-Adhkâr“: „Fluchen gegen irgendwelche Tiere und unbelebte Dinge wird getadelt und missbilligt.“

Ein Muslim muss weiten Abstand nehmen vom Fluchen und anderen Eigenschaften, die im Widerspruch zu einem guten Charakter stehen und mit denen sich ein Muslim schmücken soll. Er hat hierfür ein Beispiel im Gesandten Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken). Anas (möge Allâh mit ihm zufrieden seini) sagte über ihn: „Der Gesandte Allâhs war weder ordinär in der Rede, noch ein Fluchender oder Schimpfender“ (Al-Buchârî). Über sich, seine Sendung und seine Botschaft sagte der Gesandte Allâhs: „Ich bin nicht als Fluchender gesandt worden, sondern als Barmherzigkeit“ (Muslim).

 

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