Der Aufenthalt in Muzdalifa ist nach den vier Imâmen verpflichtend, obwohl sie unterschiedliche Auffassung über Dauer und Zeitpunkt dieses Aufenthalts haben. Im Detail kann dies hier nicht erläutert werden. Das Zusammenlegen des Maghrib- und des Ischâ-Gebets in Muzdalifa ist nach der Mehrheit der Gelehrten Sunna, nach den Hanafiten sogar eine Pflicht.
Wenn jemand den Aufenthalt oder die Übernachtung in Muzdalifa unterlässt, ist nach übereinstimmender Auffassung sein Haddsch gültig, er muss aber als Ersatz ein Opfertier erbringen, weil er einen Pflichtteil versäumt hat.
Zu den Erleichterungen beim Aufenthalt in Muzdalifa gehören folgende:
1) Wenn ein Pilger Maghrib betet, bevor er nach Muzdalifa kommt, und nicht Maghrib und Ischâ zusammenlegt, ist sein Gebet gültig und er muss es auch nicht in Muzdalifa wiederholen. Das ist Auffassung der Mehrheit der Gelehrten.
2) Wenn ein Pilger das Maghrib- und Ischâ-Gebet zur Zeit des Maghrib zusammenlegt oder beide zusammen an einem anderen Ort als Muzdalifa verrichtet, ist dies zulässig und es hat keine weiteren Konsequenzen. Dies gilt nach der Lehre von Mâlik, As-Schâfiî und Ahmad.
3) Wenn er die Übernachtung in Muzdalifa unterlässt, obliegt ihm nichts weiter, wenn er sich nach der schâfiitischen Ansicht richtet, wonach die Übernachtung Sunna ist. Dies ist auch eine Überlieferung bei Ahmad. Nach dieser Ansicht und Überlieferung hat man nichts zu erbringen, wenn man die Übernachtung auslässt. Ibn Dschamâa sagte: „Das Wort von Ar-Râfiî in seinem Kommentar weist darauf hin, dass er dies bevorzugt hat.“
4) Wenn man Muzdalifa nach Mitternacht verlässt und dort nicht bis zum Beginn des Morgenlichts (Fadschr) am Tag des Opferns verweilt, ist das gültig und es obliegt einem nichts weiteres. An-Nawawî sagte in „Al-Madschmû“: „Wenn er nicht zu den Schwachen gehört und nach Mitternacht noch vor Ende des zweiten Teils der Nacht vor Fadschr aufbricht, ist dies erlaubt und kein Opfertier zu erbringen.“ Nach dieser Auffassung ist es erlaubt, Muzdalifa zu verlassen, wenn die Hälfte der Nacht verstrichen ist und man kann auf die Übernachtung verzichten, um damit Gedränge und damit verbundene Unannehmlichkeiten und Erschwernis zu vermeiden. Dies kann aus der Scharîa abgeleitet werden, denn Allâh der Erhabene sagt: „Er hat euch in der Religion keine Bedrängnis auferlegt“ (Sûra 22:78).
5) Wer Muzdalifa erst in der zweiten Hälfte der Nacht erreicht, für den ist es ausreichend und es obliegt ihm nichts weiteres. Das ist genau so wie bei jemandem, der Arafât in der Nacht erreicht, ohne tagsüber dort zu verweilen. In beiden Fällen ist nichts weiter zu unternehmen.
6) Wer Arafât in der Nacht vor dem Opferfest erreicht und wegen seines Aufenthalts dort nicht in Muzdalifa übernachten kann, dem obliegt nichts weiteres.
7) Wenn ein Pilger in der zweiten Hälfte der Nacht vor dem Opferfest von Arafa nach Mekka aufbricht, den Tawâf Al-Ifâda (Umrundung der Kaaba) verrichtet und wegen dieses Tawâfs die Übernachtung in Muzdalifa versäumt, so ist nichts weiteres notwendig: Er hat sich mit einem Pflichtteil beschäftigt und damit ist dies ähnlich wie bei jemandem, der durch den Aufenthalt (in Arafât) beschäftigt war (und nicht nach Muzdalifa konnte). So haben es einige Schâfiîten gesagt.