Ich habe mit meiner Ehefrau die Umra (Pilgerfahrt mit geringeren Riten als Haddsch) vollzogen, dabei hat sie ihr Gesicht mit dem Niqâb bedeckt, die religiöse Rechtsnorm diesbezüglich vergessend. Daran hat sie sich erst beim Umschreiten erinnert, konnte es aber nicht ändern, und so führten wir die Umra zu Ende. Was soll sie tun?
Zu erwähnen ist auch, dass es auf dem Niqâb noch ein Stück Stoff gab, das die Augen bedeckte. Geben Sie uns bitte Auskunft, möge Allâh Sie belohnen!
Der Lobpreis ist Allâhs, und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Der Frau ist es während des Ihrâm-Zustands verboten, den Niqâb zu tragen, da der Prophet in einem authentischen Hadîth von Ibn Umar sagt: „Die Muhrima [die Frau im Ihrâm-Zustand] darf weder den Niqâb noch die Handschuhe tragen.“ Wenn sie den Niqâb aus Vergesslichkeit trägt, dann gibt es nichts gegen sie, da Allâh der Erhabene sagt: „... Unser Herr, belange uns nicht, wenn wir etwas vergessen oder einen Fehler begehen...“ (Sûra 2:286). Allâh sagt als Antwort: „Ich habe es getan.“ Überliefert von Muslim. Sobald sie sich daran erinnert, muss sie den Niqâb ablegen, da der Entschuldigungsgrund nicht mehr vorhanden ist.
Der hanbalitsche Rechtsgelehrte Ibn Al-Qâsim sagte: „Sobald der Entschuldigungsgrund, wie Vergesslichkeit, Unwissen oder Zwang, nicht mehr vorhanden ist, weil man sich erinnert, erfährt oder kein Zwang mehr besteht, muss man das einem Verbotene auf der Stelle einhalten.“
Falls die Frau den Niqâb nicht abgelegt hat, nachdem sie sich an die diesbezügliche Rechtsnorm erinnert hat, muss sie eine Sühne leisten. Falls sie ihn, wie du gesagt hast, nicht ablegen konnte, dann ist die Rechtsnorm für sie der für denjenigen ähnlich, der genähte Kleidung im Bedarfsfall trägt; sie muss also eine Sühne leisten, dann trifft sie keine Sünde.
An-Nawawî sagte: „Wenn man es nötig hat, den Kopf zu bedecken oder wegen eines Entschuldigungsgrunds wie Hitze, Kälte oder Behandlung genähte Kleidung zu tragen, oder wenn die Frau es nötig hat, das Gesicht zu bedecken, dann ist es erlaubt und man muss eine Sühne leisten, da Allâh der Erhabene sagt: „...Wer von euch krank ist oder ein Leiden an seinem Kopf hat, der soll Ersatz leisten...“ (Sûra 2:196).
Die Sühne besteht darin, entweder ein Schaf zu schächten oder sechs Bedürftige zu speisen, für jeden eine halbe Sâ-Maßeinheit [Reis, Gerste oder Ähnliches] oder drei Tage zu fasten, wobei man darunter selbst wählen kann.
Das Stück Stoff auf dem Niqâb hat keinen Einfluss auf die erwähnte Rechtsnorm.
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