Wie lautet das islamische Urteil, wenn man freiwillig fasten möchte, vor dem Morgengebet etwas in Essen im Mund hatte, danach einschläft und nach dem Aufwachen einen Geschmack wahrnimmt, wobei schon zum Morgengebet gerufen wurde?
Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!
Das Fasten ist gültig, da das Essen nur im Mund war und nicht den Schlund erreichte. Es war im Mund vorhanden, wie wir es der Frage entnehmen konnten. Das Fasten wird nur ungültig, wenn das Essen oder Trinken den Schlund erreicht und hinuntergeht. Es ist aber nicht ungültig, wenn es nur im Mund war.
Die fastenbrechenden Dinge betreffen das freiwillige Fasten und das Pflichtfasten und gelten für beide. Jedoch braucht man die freiwilligen und nicht beendeten Tage nicht nachzuholen. So lautet die authentische Meinung unter den Gelehrten.
Und Allâh weiß es am besten.
Allâh, der über alles Erhabene, wird denjenigen großzügig belohnen, der den Haddsch in vollkommener Form verrichtet. Hierzu sagte der Prophet Möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken: „…und der fromm verrichtete Haddsch wird ausschließlich mit dem...
Der Haddsch ist eine der wichtigsten Ibâdât (gottesdienstl. Handlungen) im Islâm. Sie zu verrichtet heißt, dem Beispiel des Propheten (Möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) wahrhaft zu folgen. Bedauerlicherweise wurden in letzter Zeit Fatwas über häufig...
Da die Stammesführer den Streit untereinander nicht beilegen konnten, einigten sie sich darauf, den ersten...