Ist es erlaubt, den Heiratsvertrag zwischen der Familie des Mannes, der sich im Ausland befindet, durch eine Vollmacht zur Vertretung, und dem Mädchen, das er heiraten möchte, zu schließen, wenn beide Familien anwesend sind, der Bräutigam aber fehlt?
Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Der Ehevertrag gehört zu den Dingen, bei denen man sich vertreten lassen kann. Der Gesandte Allâhs (möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) ließ sich bei der Heirat mit Ramla ibn Abû Sufyân von An-Nadschâschî vertreten. Die Geschichte ist bekannt. Daher ist es unbedenklich, sich vom Vater, vom Bruder oder von einer anderen Person beim Ehevertrag vertreten zu lassen.
Und Allâh weiß es am besten!
Allâh, der über alles Erhabene, wird denjenigen großzügig belohnen, der den Haddsch in vollkommener Form verrichtet. Hierzu sagte der Prophet Möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken: „…und der fromm verrichtete Haddsch wird ausschließlich mit dem...
Der Haddsch ist eine der wichtigsten Ibâdât (gottesdienstl. Handlungen) im Islâm. Sie zu verrichtet heißt, dem Beispiel des Propheten (Möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) wahrhaft zu folgen. Bedauerlicherweise wurden in letzter Zeit Fatwas über häufig...
Da die Stammesführer den Streit untereinander nicht beilegen konnten, einigten sie sich darauf, den ersten...