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Erster Geschlechtsverkehr mit der Ehefrau nach dem Gebetsruf zum Freitagsgebet

Frage

Wenn man die Ehe während der Freitagsansprache schließt, dann ist der Ehevertrag ungültig. Wenn der Mann aber den ersten Geschlechtsverkehr mit seiner Frau während der Freitagsansprache durchführt, wird dies dann als außerehelicher Geschlechtsverkehr betrachtet?

Antwort

Der Lobpreis ist Allâhs, und möge Allâh den Gesandten Allâhs sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

Und nun zur Frage:

Was du erwähnt hast, dass der Ehevertrag nach dem Ruf zum Freitagsgebet und während der Freitagsansprache ungültig ist, stimmt nicht, denn die Gelehrten der hanafitischen, schafiitischen, malikitischen und hanbalitischen Rechtsschulen sind sich darin einig, dass der Ehevertrag nach dem Ruf und während der Freitagsansprache gültig ist, jedoch sind sie sich darüber uneinig, ob er erlaubt, harâm oder verpönt ist.

Wer den Geschlechtsverkehr mit seiner Frau nach dem Ruf zum Freitagsgebet vollzog, hat damit eine Sünde begangen, weil er sich davon ablenkte, dem Ruf zum Gebet Folge zu leisten, es ist jedoch definitiv kein außerehelicher Geschlechtsverkehr. Der Fragesteller hat wahrscheinlich die Sache mit dem Verkauf mit der der Eheschließung verwechselt, denn es ist der Verkauf, der nach dem zweiten Gebetsruf verboten ist, und nach der überwiegenden Meinung der Gelehrten ist er - falls schon geschlossen - ungültig; der Beweis dafür sind diese Worte Allâhs des Erhabenen: „O die ihr glaubt, wenn zum Gebet gerufen wird am Freitag , dann eilt zu Allâhs Gedenken und lasst das Kaufgeschäft.(Sûra 62:9). Hier wird das Kaufgeschäft verboten, was die Ungültigkeit desselben bewirkt.

Und Allâh weiß es am besten!

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