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Rechtsnorm für denjenigen, der nach dem Ifâdha-Umschreiten der Ka'ba, aber vor dem Werfen der Steine mit seiner Frau Geschlechtsverkehr ausübte

Frage

Wie lautet die Rechtsnorm dafür, wenn ein Mann nach dem Ifâdha-Umschreiten und vor dem Werfen der Steine mit seiner Frau Geschlechtsverkehr ausübt?

Antwort

Der Lobpreis gebührt Allâh, und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

Und nun zur Frage:

Falls der Fragesteller mit dem Werfen der Steine das Bewerfen der Steinsäulen an den Taschrîq-Tagen meint, also am elften, zwölften und dreizehnten Tag von Dhû Al-Hidscha, falls man sich Zeit lässt und alle drei Tage bleibt, oder am elften und zwölften Dhû Al-Hidscha für diejenigen, die es eilig haben – wenn du dies meinst, dann ist der Geschlechtsverkehr davor erlaubt und schadet nicht.

Wenn damit aber das Bewerfen der Aqaba-Steinsäule am Opfertag gemeint ist, nachdem man das Ifâdha-Umschreiten und den Lauf zwischen Safâ und Marwa vollzogen hat, aber bevor man das Ankunftsumschreiten vollzieht, abgesehen davon, ob man Mutamatti (also erst Umra mit einem separaten Ihrâm und dann den Hadsch mit eigenem Ihrâm), Qârin (also Hadsch und Umra zusammen mit einem einzigen Ihrâm) oder Mufrid (also nur den Hadsch und keine Umra) ist, dann sind die meisten Gelehrten, darunter auch die vier Imâme der Rechtsschulen der Meinung, dass der Hadsch immer noch gültig ist. Sie sind aber darüber uneinig, was man danach zu tun hat. Aus ihren Meinungen erscheint es uns als notwendig, dass man in diesem Falle ein Opfertier schlachtet und an die Armen der sakrosankten Stätte verteilen soll.

Und Allâh weiß es am besten!

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