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Sühne für Verzicht auf erlaubtes Gelöbnis

Frage

Jemand hat gelobt, wenn ihm eine Umra bestimmt würde, kein Gepäck dorthin mitzunehmen oder von dort mitzubringen, sondern es zu einer vollkommen aufrichtigen Umra für Allâh zu machen. Allâh hat ihm heute diese Umra ermöglicht, aber die ganze Familie hat sich bei ihm versammelt und alle äußern den Wunsch, ihnen bei seiner Rückkehr etwas mitzubringen. Muss er sein Gelöbnis erfüllen und so kommen, wie er gegangen ist, oder kann er es mit etwas sühnen und ihnen einige Geschenke mitbringen?

Antwort

Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

Der Kauf von Dingen während des Haddsch und der Umra ist dem Pilger erlaubt, selbst wenn es für den Handel gedacht ist. Es wirkt sich nicht auf seine Handlungen aus, wie Allâh der Erhabene sagt: „Es ist keine Sünde für euch, daß ihr nach Huld von eurem Herrn trachtet...“ (Sûra 2:198).

Al-Qurtubî sagte: „Dieser Vers beweist, dass der Pilger beim Haddsch trotz Verrichtung der Anbetungshandlungen Handel treiben darf. Diese Absicht ist in diesem Fall kein Schirk und der anbetend Dienende verletzt die ihm verpflichtende Aufrichtigkeit nicht.“ Weiterhin sagte er, dass der Haddsch ohne Handel besser sei, weil er frei von den weltlichen Makeln sei und sich das Herz an nichts anderes binde.

Da nun klar ist, dass es erlaubt ist, während des Haddsch Dinge zu kaufen, selbst für den Handel, dann sind normale Dinge wie Geschenke etc. noch eher erlaubt. Die Rechtsgelehrten haben im Kapitel über den Haddsch sogar geschrieben, dass es erwünscht ist, Geschenke mitzubringen, um Verwandte und Nachbarn zu erfreuen.

Da du gelobt hast, nichts mitzunehmen oder mitzubringen, hast du somit ein erlaubtes Gelöbnis getätigt. Du hast die Wahl, dein Gelöbnis zu erfüllen - obwohl dieses Gelöbnis an sich überflüssig ist - oder es nicht zu erfüllen und die Geschenke zu kaufen sowie die Sühne eines Schwures zu leisten.

Und Allâh weiß es am besten!

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