Rechtslehre der Opferfest-Zeremonien - Teil 2

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Das Opfern für Verstorbene gliedert sich in drei Teile

 
Der erste Teil: Eine Opfergabe gehört zu den Lebenden, und zwar wenn der Mensch etwa für sich und seine Familie opfert, auch wenn es unter den Familienmitgliedern bereits Verstorbene gibt, genauso wie der Prophet zu opfern und zu sagen pflegte: „O Allâh! Dies ist für Muhammad und die Familie Muhammads.“ Und es gab unter ihnen bereits Verstorbene.
 
Der zweite Teil: Man spendet ein Opfertier für den Verstorbenen in selbstständiger Form, genauso wie man beispielsweise ein Opfertier für eine muslimische verstorbene Person spendet. Die hanbalitischen Rechtsgelehrten sagen, dass dies zum Guten gehört und dass die Belohnung des Opfertiers den Verstorbenen erreicht und ihm nutzt, und zwar analog zum Geben von Almosen für ihn. Einige Gelehrte meinen, dass man für den Verstorbenen erst opfert, wenn er dies in seinem Testament verlangt hat. Das, was viele Menschen heutzutage machen, dass sie Opfertiere für Verstorbene als Spende oder als Durchführung deren Testamente schlachten und weder für sich noch für ihre lebenden Familienangehörigen opfern, beruht auf einem Irrtum. Sie halten sich somit nicht an die Sunna und entziehen sich dem Vorzug der Opfergabe. Dies wird als Unwissenheit betrachtet. Ansonsten wüssten sie, dass es Sunna ist, dass der Mensch sowohl für sich als auch für seine Familie opfert, wobei dies die Lebenden und Verstorbenen umfasst. Die Gunsterweisung Allâhs ist also umfangreich.
 
Der dritte Teil: Es wird für den Verstorbenen anhand eines Testaments von ihm als Durchführung dessen Testaments geopfert. In diesem Fall wird sein Testament, so wie er es vermacht hat, ohne Hinzufügen oder Weglassen durchgeführt.
 
Die Zeit der Opfergabe beginnt mit der Beendigung des Festgebets, und zwar gemäß den Worten des Propheten : „Wer nach dem Festgebet geschächtet hat, der hat sein Opfer richtig dargebracht und nach der Sunna der Muslime verfahren.“ Die Zeit der Opfergabe endet mit dem Sonnenuntergang des letzten Tages der Taschrîq-Tage, also des 13. Dhû Al-Hiddscha. Auf diese Weise findet das Schlachten an vier Tagen statt, nämlich dem Festtag (dem zehnten Dhû Al-Hiddscha) und an den Taschrîq-Tagen, dem elften, zwölften und 13. Dhû Al-Hiddscha. Man darf nachts wie auch tagsüber schlachten, und zwar in der Nacht des elften, des zwölften und des dreizehnten Dhû Al-Hiddscha.
 
Das Schlachten vor dem Festgebet reicht nicht für die Opfergabe. Man soll dies durch das Schlachten eines weiteren Schafes ersetzen. Es wurde in beiden Sahîh-Werken überliefert, dass Allâhs Gesandter, als er das Festgebet mit den Leuten verrichtet hatte, Schafe sah, die bereits geschlachtet waren, woraufhin er sagte: „Wer bereits vor dem Gebet ein Opfertier geschlachtet hat, der soll zusätzlich noch ein anderes Schaf schlachten. Und wer noch nicht geschlachtet hat, der soll im Namen Allâhs sein Tier schlachten.“
 
Die Opfergabe stellt eine Anbetung und Annäherung an Allâh den Erhabenen dar. So ist dies nur mit dem gültig, womit Allâh der Makellose zufrieden ist. Und Allâh ist mit den Handlungen nur zufrieden, wenn sie die folgenden zwei Bedingungen erfüllen:
 
Erstens: Aufrichtigkeit gegenüber Allâh dem Erhabenen, und zwar dass man nur die Aufrichtigkeit gegenüber Allâh beabsichtigt. Man soll weder Augendienerei noch Ruf noch Führung noch eines der Glücksgüter des diesseitigen Lebens oder Annäherung an ein Geschöpf beabsichtigen.
 
Zweitens: Folgen des Gesandten Allâhs Möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken, und zwar gemäß dessen Worten (Friede sei mit ihm!): „Wer eine Handlung verrichtet, die nicht zu unserer Religionsangelegenheit gehört, wird zurückgewiesen.“ (Muslim)  
 
Eine Opfergabe entspricht erst der Angelegenheit des Gesandten Allâhs, wenn dabei ihre Bedingungen erfüllt sind und die Hinderungsgründe vermieden werden.
 
Zu den Bedingungen der Schlachtopfer gehören einige, die zeitbezogen sind, wie wir bereits gesagt haben, und einige, die vom Opfernden abhängig sind. Diese sind vier:
 
1. Ein Schlachtopfer ist der Besitz des Opfernden. Man darf also nicht das opfern, was einem nicht gehört.
 
2. Es müssen Tiere sein, die die Scharî'abestimmt, wie Kamele, Kühe und Schafe.
 
3. Erreichen des zu berücksichtigenden Alters, das im Folgenden erklärt wird: Bei den Kamelen reicht ein Tier, das fünf Jahre alt ist, bei den Kühen, wenn es zwei Jahre alt ist, bei den Ziegen, wenn es ein Jahr alt ist, und bei den Schafen, wenn es acht bis neun Monate alt ist.
 
4. Freisein von Mängeln, die die Rechtsgültigkeit verhindern, wobei diese Mängel in einem Hadîth überliefert wurden, nämlich ein offenkundig einäugiges, ein offenkundig krankes, ein offenkundig lahmes und ein offenkundig altes Opfertier, das kein Mark in den Knochen hat.
 
Bei einem einäugigen Opfertier handelt es sich um eines, dessen Auge verschwunden ist oder das Glotzaugen hat. Ein krankes Opfertier ist eines, an dem die Auswirkungen der Krankheit zu erkennen sind. Ein lahmes Opfertier ist eines, das ein gesundes Opfertier beim Gehen nicht erreichenkann. Ein altes oder mageres Opfertier ist das magere, das kein Mark in den Knochen hat.
 
Hat ein Opfernder ein Schaf gekauft, das gestolpert ist und sich einen Bruch zugezogen hat, ohne dass er schuld daran ist, schlachtet er dieses, wobei es für ihn als Opfertier reicht. Ist er daran schuld oder war er nachlässig, ist er dazu verpflichtet, dieses durch ein gleiches Opfertier zu ersetzen. Wenn man beispielsweise ein Schaf kauft und es mit einem zu engen Strick fesselt, was der Grund für einen Bruch sein kann, ist er in diesem Fall dazu verpflichtet, dieses durch ein gleiches Opfertier zu ersetzen.
 
 
 

 

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