Rechtslehre der Opferfest-Zeremonien - Teil 3

8612 1768

Was macht man mit einem Opfertier?

 

Wisse, dass du folgendes Verfügungsrecht über dein Opfertier hast: Essen von ihm, Speisen der Verwandten und der Nachbarn und Verteilung als Almosen an die Armen. Der Erhabene sagt: „... Esst also davon und speist den Notleidenden, den Armen!“ (Sûra 22:28). Und der Prophet sagte: „Esst davon, bewahrt davon auf und gebt davon als Almosen!“ In der Überlieferung von Al-Buchâri heißt es: „Esst davon, gebt zu essen und bewahrt davon auf!“ Die Menge, wie viel man davon essen kann, als Speise reichen soll und als Almosen geben soll, ist weder im Hadîth noch im Qurân-Vers bestimmt. Der Opfernde darf dies in Drittel teilen, indem er ein Drittel isst, ein Drittel als Almosen gibt und ein Drittel verschenkt. Dies ist erwünscht und keine Pflicht. Der Verkauf des Fleisches eines Opfertieres, seines Fettes, seiner Haut, seinem Fell oder Anderes ist harâm, denn es handelt sich dabei um Vermögen, das er um Allâhs willen ausgab. So darf er nichts davon zurückfordern. Es ist nicht zulässig, dem Metzger etwas davon als Honorar zu geben. Man darf ihn jedoch beschenken und ihm etwas als Almosen geben.

 

Wisse, lieber Muslim, der diesen Ritus wiederbeleben möchte, dass du zu den folgenden, von Umm Salama überlieferten Dingen verpflichtet bist: Allâhs Gesandter sagte: „Wenn ihr die Mondsichel des Monats Dhû Al-Hiddscha seht“, und in einer anderen Hadîth-Version: „Wenn die ersten zehn Tage von Dhû Al-Hiddscha kommen und einer von euch ein Opfer darbringen will, soll er sich vom Haar- und Nägelschneiden fernhalten.“ (Muslim) In einer anderen Hadîth-Version heißt es: „... soll er nichts von seinem Haar und seinen Nägeln schneiden, bis er opfert.“ In einer weiteren Hadîth-Version heißt es: „... soll er weder seine Haare noch seine Haut berühren.“

 

In diesem Hadîth steht das Verbot, dass jemand, der opfern möchte, etwas von seinem Haar, seinen Nägeln oder seinen Hauthaaren entfernt, und zwar vom Anfang des Monats Dhû Al-Hiddscha bis zum Opfern. Haben die zehn Tage begonnen, ohne dass man die Absicht zum Opfern hatte, sich dann aber während dieser zehn Tage doch zum Opfern entscheidet, muss man sich ab dieser Zeit vom Haarschneiden fernhalten, wobei nicht schadet, was vor der Absicht geschnitten wurde.

 

Einige bilden sich eventuell ein, dass die Opfergabe einer Person, die opfern möchte und dann etwas von seinem Haar, seinen Nägeln oder seinen Hauthaaren während der zehn Tage schneidet, nicht angenommen wird. Dies stellt einen offenkundigen Irrtum dar, denn es gibt keine Verbindung zwischen der Annahme der Opfergabe und dem Schneiden etwas des oben Erwähnten. Wer aber ohne Entschuldigungsgrund etwas schneidet, der widerspricht der Aufforderung des Propheten , sich dem zu enthalten, und nimmt das verbotene Schneiden vor. So soll er Allâh um Vergebung bitten und sich Ihm reuevoll zuwenden und dieses Verhalten nicht wiederholen. Was aber seine Opfergabe betrifft, wird sie angenommen, auch wenn man etwas von den obigen Dingen schneidet.

 

Jemand, der gezwungen ist, sein Haar, seine Nägel oder seine Hauthaare zu schneiden respektive zu entfernen, darf dies tun. Es spricht nichts dagegen, wenn er etwa eine Wunde hat, bei der er seine Haare schneiden muss, oder wenn sein Nagel abgebrochen ist und er das abschneidet, was ihn stört, oder wenn sich ein Häutchen löst und er das entfernt, was ihn stört. Er soll wissen, dass das Verbot jemanden angeht, der opfern möchte und die Absicht zum Opfern für sich fasste oder ein Opfertier für Andere spendet. Was aber jemanden anbelangt, der für einen Anderen durch eine Vollmacht oder Testament opfert, so fällt dieser nicht unter das Verbot.

 

Jemand, für den man opfert, fällt nicht unter das Verbot. Er darf also etwas von seinem Haar, seinen Nägeln und seinen Hauthaaren entfernen. Dies wird dadurch bekräftigt, dass der Prophet für seine Familienangehörigen zu opfern pflegte, wobei nicht von ihm überliefert wurde, dass er ihnen dies verboten hat.

 

So führe diese große Zeremonie schnellstens durch! Sei nicht eine der Unbemittelten, die vieles ausgeben und Schlachtopfer schächten, und wenn der Festtag kommt, dabei nachlässig werden! Vergiss nicht, nach guten Taten zu streben, wie etwa Pflege der Verwandtschaftskontakte, Besuch der Verwandten, Beseitigen des gegenseitigen Hasses, des Neides und der Abneigung sowie Reinigen der Herzen davon; Sympathie mit den Bedürftigen, Armen und Waisen sowie ihnen zu helfen und ihnen Freude zu bereiten! 

 

Möge Allâh uns bei dem Erfolg gewähren, was Er liebt und womit Er zufrieden ist! Und möge Allâh unseren Propheten Muhammad, dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

 

Rechtslehre der Opferfest-Zeremonien - Teil 1

 

Rechtslehre der Opferfest-Zeremonien - Teil 2

 

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