Erleichterungen zur Übernachtung in Minâ

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Das Übernachten in Minâ in der Nacht vor dem Aufenthalt in Arafa ist nach der Übereinkunft der vier Imâme Sunna. Wenn man es unterlässt, hat dies jedoch keine Auswirkungen, auch wenn es gegen die Sunna verstößt. Was das Übernachten in Minâ in den Taschrîq-Nächten (11., 12., 13. Nacht des Monats Dhû Al-Hiddscha) anbelangt, so ist die Mehrheit der Gelehrten unter den Mâlikiten, Schâfiîten und Hanbaliten der Auffassung, dass das Übernachten in Minâ in diesen Nächten vorgeschrieben (wâdschib) ist. Bei einer Unterlassung ist ein Opfertier zu schlachten. Die Hanafiten sind der Meinung, dass das Übernachten in Minâ in den Taschrîq-Nächten lediglich Sunna sei und keine Pflicht. Bei einer Unterlassung ist nichts vorzunehmen, außer dass dies der Sunna widerspricht.

Einige Punkte zu den Erleichterungen bei der Übernachtung in Minâ:

1) Wenn man sich nach Arafa begibt, ohne vorher nach Minâ zu gehen, ist das keine Sünde. Wie erwähnt, ist die Übernachtung in Minâ in der Nacht vor Arafa übereinstimmend eine Sunna-Handlung. Doch damit hat man die vorzüglichere Handlung, die mehr Lohn erbringt, unterlassen.

2) Es ist erlaubt, die Übernachtung in Minâ während der Taschrîq-Tage zu unterlassen und dies hat keine Konsequenzen, falls man sich nach den Hanafiten richtet. Bei ihnen ist die Übernachtung in Minâ in den Taschrîq-Tagen nur Sunna und nicht verpflichtend. Auch ist dies eine Überlieferung von Ahmad. Der Gesandte Allâhs (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) erlaubte Abbâs, in Mekka zu übernachten, damit er sich um das Tränken der Pilger kümmert. Nach dem Analogieschluss sind damit alle weiteren Angelegenheiten einbezogen, die eine Übernachtung außerhalb von Minâ erforderlich machen, wie z. B. Angst um das eigene Leben oder Vermögen, Gefahr für einen Patienten, Hilfeleistung für eine ältere Person oder jemanden in Not oder das Auftreten einer Krankheit, durch die der Aufenthalt in Minâ nur schwer erträglich würde. Von Ibn Abbâs (möge Allâh mit ihm zufrieden sein) wird berichtet, dass er sagte: „Wenn du das Bewerfen (der Säulen) vorgenommen hast, so halte dich auf, wo du bist.“ Atâ sagte: „Es ist in Ordnung, wenn man die Nächte von Minâ in Mekka (in einem Landgut) verbringt. Mudschâhid sagte: „Es spricht nichts dagegen, den Anfang der Nacht in Mekka und das Ende in Minâ zu verbringen oder den Anfang in Minâ und das Ende in Mekka.“

3) Aus der Ansicht der Hanafiten, welche den Aufenthalt in Minâ in den Taschrîq-Tagen als Sunna ansehen, leitet sich Folgendes ab: Wenn ein Muhrim (jem. im Ihrâm-Zustand der Pilgerverbote) einen anderen mit dem Bewerfen der Säulen (Dschimâr) beauftragt, weil er durch einen Entschuldigungsgrund daran gehindert wird, dann ist es ihm erlaubt, Minâ noch vor Ablauf der Taschrîq-Tage zu verlassen. Genauso ist ihm das erlaubt, bevor der Beauftragte stellvertretend für ihn den Dschimâr vorgenommen hat. Für ihn ist keine Ersatzhandlung vorgeschrieben. Das folgt aus der Aussage der Hanafiten, die (wie beschrieben) den Aufenthalt in Minâ nur als Sunna ansehen.

3) Die Schâfi'iten meinen, dass eine Übernachtung in Minâ während der Taschrîq-Tage vorgeschrieben (wâdschib) ist. Sie sehen diese Pflicht aber nur für den größten Teil der Nacht vor, nicht für die gesamte Nacht. Wenn dementsprechend der Pilger einen Teil der Nacht außerhalb, aber doch den größten Teil in Minâ verbringt, ist nichts dagegen einzuwenden, wenn man sich in dieser Angelegenheit auf die schâfiitische Ansicht stützt.

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