Ist es erlaubt, das Morgengebet vorzeitig zu verrichten, wenn es einen dringenden Notfall gibt? Fatwâ-Nummer: 114375
- Fatwâ-Datum:16-4-2013
- Bewertung:
Ist es erlaubt, das Morgengebet eine halbe Stunde vor der eigentlichen Zeit zu verrichten, wenn es einen dringenden Notfall gibt, wie zum Beispiel im Fall einer chirurgischen Operation, die so lange Zeit dauert, dass man wegen der Operation das Gebet versäumen würde?
Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Es gehört zu den Voraussetzungen der Gültigkeit des rituellen Gebets, dass dessen Zeit angebrochen ist. Das Gebet gilt als rechtsungültig, wenn es vorzeitig verrichtet wird. Allâh der Erhabene sagt: „... Das Gebet ist den Gläubigen zu bestimmten Zeiten vorgeschrieben.“ (Sûra 4:103). Wer das Gebet vorzeitig verrichtet, muss es wiederholen.
Genauso wie es nicht erlaubt ist, das Gebet vorzeitig zu verrichten, ist es ebenso nicht erlaubt, es auf einen Zeitpunkt nach seiner Zeit zu verschieben. Wenn man krank, aber wach ist, kann man das Gebet auf die Art und Weise verrichten, die zu seinem Zustand passt. Allâh der Erhabene sagt: „Daher fürchtet Allâh, soweit ihr könnt...“ (Sûra 64:16).
Ist der Kranke nicht wach, wie der Betäubte, und hat er einige Zeit in diesem Zustand verbracht, muss er einigen Gelehrten zufolge das rituelle Gebet nachträglich verrichten. Andere Gelehrte sind der Meinung, dass er dazu nicht verpflichtet ist.
Und Allâh weiß es am besten!