Geschiedene Frau lebt mit Exgatten zusammen und trägt keinen Hidschâb vor ihm und den Kindern, damit die Kinder nichts von der Scheidung erfahren
Fatwâ-Nummer: 124425

  • Fatwâ-Datum:1-7-2009
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Frage

Ich bin eine geschiedene Frau. Mein Exgatte hat keine andere Wohnung, in der er leben kann. Unsere Kinder wissen nichts über die Scheidung und wir wollen nicht, dass sie es erfahren. Zu Hause trage ich vor meinem Exgatten kein Kopftuch. Wenn ich das Kopftuch trüge, erführen meine Kinder von der Scheidung. Eine Fatwâ hierfür lautet, dass mein Exgatte nicht bei mir zu Hause bleiben darf. Wie kann dieses Problem gelöst werden? Ich kann das Kopftuch nicht vor meinen Kindern tragen, da sie sonst misstrauisch werden. Was soll ich tun?

Antwort

Alles Lob gebührt Allâh, dem Herrn aller Welten, und möge Allâhs Segen und Heil auf dem Gesandten Allâhs, sowie auf seiner Familie und seinen Gefährten sein.

Und nun zur Frage:

 

Wenn diese Scheidung widerruflich sein sollte und du noch in der Wartezeit bist, verhalte dich sich so, als wärst du noch seine Frau. Du darfst mit deinem Exgatten im selben Haus bleiben und brauchst auch kein Kopftuch vor ihm zu tragen. Das ist die Meinung einiger Gelehrten.

 

Wenn aber die Scheidung unwiderruflich ist oder deine Wartezeit der widerruflichen Scheidung schon verstrichen ist, darfst du nicht mehr mit ihm in einem Haus mit gemeinsam genutzten Räumlichkeiten wohnen. Der Wunsch, die Kinder nicht über die Scheidung zu informieren, erlaubt dir nicht, mit ihm zu wohnen oder ihm deine Zierde zu zeigen.

Wenn ihr aber getrennt leben würdet, dann macht es nichts aus, dass du in der Nähe wohnst und vorbeikommst. Wenn der Widerruf (der Scheidung) möglich ist, steht dem nichts im Wege. Somit kann man all diese Probleme vermeiden und das Wohl der Kinder wahren.

Und Allâh weiß es am besten.

 

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