Wann wird der Fastenersatz (Fidya) entrichtet?
Fatwâ-Nummer: 126882

  • Fatwâ-Datum:6-9-2009
  • Bewertung:

Frage

Ich bin krank und mir wurde von einem Arzt das Fasten untersagt, da es für mich zu gefährlich ist. Darf ich die Buße (für das Unterlassen des Fastens) auf einmal am Anfang des Monats entrichten? Und darf ich sie während des gesamtes Monats einer einzigen Person geben, oder muss ich sie auf viele Personen verteilen? Und wenn ich sie an eine bedürftige Familie mit zum Beispiel vier keine Kraft besitzenden Mitgliedern entrichte, zählt die Familie dann als eine Person oder als vier Personen?

Antwort

Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!

 

Und nun zur Frage:

 

Der Kranke, dem der Fastenersatz gestattet ist, ist der unheilbar Kranke, dessen Genesung nicht erwartet wird. Der Kranke jedoch, der wieder genesen wird, der muss die versäumten Tage nachholen, sobald er geheilt ist, da Allâh, der Erhabene, sagt: „Wer von euch jedoch krank ist oder sich auf einer Reise befindet, der soll eine gleicheAnzahl von anderen Tagen fasten.“ (Sûra 2:184)

 

Solltest du zu denjenigen gehörten, deren Genesung nicht absehbar ist, dann musst du für jeden Tag einen Armen speisen, da Allâh, der Erhabene, sagt: „Und denjenigen, die es nur unter größten Schwierigkeiten zu leisten vermögen, ist als Ersatz die Speisung eines Armen auferlegt.“ (Sûra 2:184)

 

Es wird von Ibn Abbâs authentisch überliefert, dass er sagte, dass dieser Vers nicht aufgehoben, sondern vielmehr als Billigung für den alten Mann und die alte Frau sowie den Kranken, der keine Aussicht auf Genesung hat, hinabgesandt wurde. Dies ist auch die Meinung der meisten Gelehrten, mit Ausnahme von Mâlik .

 

Sollte dies also bei dir zutreffen, so wisse, dass der Fastenersatz für einen Tag erst entrichtet werden darf, wenn das Brechen dieses Tages gestattet ist, also erst nach der Morgendämmerung des jeweiligen Tages, da du vorher nicht zum Ersatz verpflichtet bist, denn die Verpflichtung zum Fasten beginnt auch erst nach Beginn des Morgengrauens. Und die Bringschuld tritt nur ein, wenn das Fasten obligatorisch ist.

 

Des Weiteren hast du die Wahl, ob du den Fastenersatz für jeden Tag einzeln nach der Erlaubnis des Brechens oder für den gesamten Monat nach dessen Verstreichen entrichten willst. Ebenso ist es dir gestattet, den Fastenersatz des gesamten Monats einem einzigen Bedürftigen zu entrichten, da jeder Tag für sich eine unabhängige Anbetungshandlung ist. In Al-Insâf steht: „Es ist gestattet, das Essen einem Armen und auf einmal zu geben.“

 

In den Fatwas der Al-Ladschna Ad-Dâ`ima (ständiges Fatwa-Komitee Saudi Arabiens) heißt es: „Wenn du einem Armen das Mittag- oder Abendessen in der Anzahl deiner nachzuholenden Tage entrichtest, genügt dies.“

 

Abschließend halten wir fest, dass es nicht erlaubt ist, den Fastenersatz am Anfang des Monats zu entrichten. Ferner ist es gestattet den gesamten Ersatz an eine Person oder eine vierköpfige Familie zu geben. Das Maß dieses Ersatzes beträgt ein Mudd (ein Viertel eines Sâ‘, also zwei Handvoll) der Grundnahrungsmittel des jeweiligen Landes und beläuft sich für jeden Tag auf ungefähr 750g Reis beispielsweise. Solltest du jedoch einen halben Sâ‘ entrichten (1.500g; je nach Nahrungsmittel unteschiedlich, da der Sâ' ein Hohlmaß und kein Gewicht ist!), so ist dies der beste Weg, Meinungsverschiedenheiten zu entgehen.

 

Und Allâh weiß es am besten.

Verwandte Fatwâs