Wo wird das Schlachtopfer geschlachtet? Kann man es auch außerhalb des verwehrten Bezirks schlachten? Fatwâ-Nummer: 129015
- Fatwâ-Datum:12-11-2009
- Bewertung:
Ich möchte den Haddsch für meinen verstorbenen Vater vollziehen.
Darf ich dazu jemanden beauftragen, das Opfertier außerhalb Saudi-Arabiens zu schlachten, weil ich die Bedürftigen dort besser kenne.
Möge Allâh es Ihnen mit dem Besten vergelten!
Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Die meisten Gelehrten sehen es als Pflicht an, das als Pflicht geltende Opfer im Haram (verwehrten Bezirk) zu schlachten und zu verteilen.
Manche erlauben seine Schlachtung außerhalb des Haram, solange es an die Bedürftigen des Haram verteilt wird, doch ist diese Meinung schwach belegt.
Die maßgebliche Meinung ist, dass man das Opfertier im Haram schlachten muss, wie der authentische Hadith des Propheten belegt: „Alle breiten Wege Makkas sind ein Weg und Schlachtplatz.“
Daraus lässt sich eindeutig ableiten, dass das Schlachten außerhalb Makkas nicht erlaubt ist. Der Gelehrte Ibn Al-Uthaimîn sagte: „Die Gelehrten sagen, dass das Opfertier für den Tamattu´ innerhalb des Haram geschlachtet werden muss, weil Allâh der Erhabene sagt: „…hierauf liegt ihr Zielort beim altehrwürdigen Haus." (Sûra 22:33)
Der Gesandte Allâhs schlachtete sein Opfertier in Minâ und sagte: „Übernehmt von mir die rituellen Handlungen!“
Da das Opfern eine verpflichtende rituelle Handlung ist, muss es auch an diesem Ort, also dem Haram, stattfinden. Wer außerhalb des Harams schlachtet, dem wird es nicht als Opfer vergolten und er muss erneut innerhalb des Harams ein Opfertier schlachten. Wenn man dies unwissend begeht, sündigt man nicht. Wenn man sich allerdings seines Vergehens bewusst ist, hat man damit gesündigt.“ (Zitatende)
Wir kennen keinen Gelehrten, der die Schlachtung des Opfertiers im Haram und dessen Verteilung außerhalb des Harams erlaubt hat. Daher musst du das als Pflicht geltende Opfertier in Makka schlachten oder dich von jemandem vertreten lassen, der für dich dort schlachtet.
Die Tatsache, dass es auch außerhalb des Harams bedürftige Menschen gibt, befugt nicht dazu, die uns von Allâh auferlegten Pflichten gegenüber den Bedürftigen des Harams auf andere zu übertragen.
Die Unterstützung Armer und Bedürftiger außerhalb des Harams ist selbstverständlich auch ein Teil des Islam. Dies kann sowohl durch freiwillige Almosen und Spenden als auch auf dem Wege der Zakâ geschehen.
Der Muslim muss sich immer nach den Gesetzen des Islâm richten und darf nicht nach seinem eigenen Willen handeln, wo es keinen Platz für eigene Interpretationen gibt.
Und Allâh weiß es am besten.