Wie steht es um jemanden, der nach der Absicht zum Ihrâm (Weihezustand) noch genähte Kleidung trägt? Fatwâ-Nummer: 129471
- Fatwâ-Datum:23-11-2009
- Bewertung:
Sehr geehrter Schaich! Ich kam aus Spanien und wusste nicht, dass das Flugzeug den Mîqât (die Grenze für die Pilgerweihe) überfliegen wird, bevor wir in Djidda landen. Ich hatte beschlossen eine Umra zu verrichten. Zu meiner Überraschung wurde im Flugzeug verkündet, dass wir den Mîqât vor Dschidda überfliegen werden. Ich beabsichtigte also den Weihezustand. Als ich am Flughafen ankam, kaufte ich eine Ihrâm-Kleidung und zog sie an. Wie wird dies nun beurteilt?
Allâh vergelte es euch mit dem Besten!
Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Es war deine Pflicht, den Weihezustand zu beabsichtigen, als du den Mîqât überflogst. Da du jedoch nach der Absicht zum Ihrâm weiterhin genähte Kleidung trugst, musst du eine Sühne leisten, wobei du die Wahl zwischen einer der folgenden drei Handlungen hast: Das Schlachten eines Schafes oder sechs Bedürftige zu speisen, für jeden Bedürftigen einen halben Sâ’ (zweimal zwei Hände voll) Essen, oder drei Tage zu fasten. Diese drei Dinge sind fakultativ. Wenn du eins von ihnen verrichtest, ist dies gültig. Es ist keine Sünde, wenn du nicht vorsätzlich nach der Absicht zum Ihrâm weiterhin genähte Kleidung trugst.
Und Allâh weiß es am besten.