Darf ein Gläubiger die von ihm erlassene Schuld erneut vom Schuldner zurückfordern? Fatwâ-Nummer: 135121
- Fatwâ-Datum:3-5-2010
- Bewertung:
Jemand vereinbarte mit einem Anderen, dass sie Scheindokumente zur Vorlage bei der Bank fertigen, die besagen, dass Einer dem Anderen etwas schuldig ist, damit der Andere von der Bank eine Summe als Darlehen aufnimmt, mit der sie beide an der Börse spekulieren. Sie hatten vor, die Summe mit von der Bank bestimmten Raten zurückzubezahlen.
So bekamen sie also die Summe, jedoch wurden sie von einigen Anderen betrogen und eigneten sich damit die ganze Summe unrechtmäßig an. Da enthüllte sich die Angelegenheit, denn sie konnten die Raten nicht bezahlen und die Bank ergriff Maßnahmen gegen den bei ihnen registrierten Schuldner, der ins Ausland floh.
Nach einem Jahr vereinbarte die Bank mit dem Stellvertreter des Schuldners, dass sie umschulden, wobei die Bank auf die Hälfte der Schuld verzichtet. Wenn die ursprüngliche Summe zehn Millionen betrug, verzichtete die Bank auf fünf Millionen und die neue Schuld betrug nur fünf Millionen. Nach einer Weile konnte der Schuldner die von ihm unrechtmäßig genommene Summe in Höhe von zehn Millionen zurückbekommen. Soll er nun der Bank nur fünf Millionen bezahlen, da ja die Bank auf fünf Millionen verzichtete, oder soll er die ganzen zehn Millionen zurückzahlen?
Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Diese beiden Personen begingen eine große Sünde, als sie ein Darlehen von einer Wucher nehmenden Bank aufnahmen. Sie verschlimmerten diese Sünde noch, indem sie logen und fälschten, damit sie das Darlehen bekamen, was nochmals eine Sünde ist. Was sie gemacht haben, bedarf einer reuevollen Rückkehr zu Allâh, des innigsten Bedauerns dieser Sünden und des Entschlusses, dies niemals wieder zu begehen.
Was die Vereinbarung betrifft, die zwischen der Bank und dem Stellvertreter des Schuldners getroffen wurde, nachdem die Bank die wirkliche Situation erfahren hatte und nach der ersten Vereinbarung auf die Hälfte der Schuld verzichtet hatte, so ist diese Vereinbarung rechtsgültig.
Der Gläubiger hat keinen Anspruch darauf, vom Schuldner die von ihm erlassene Schuld zurückzufordern. Der Schuldner ist auch nicht verpflichtet, nachdem er zahlungsfähig wurde, die vom Gläubiger erlassene Schuld zu bezahlen. Die geltende Regel in der islâmischen Rechtswissenschaft ist es, dass das, was weggefallen ist, nicht wiederhergestellt werden kann. Es handelt sich um eine bekannte Rechtsnorm, deren ausführliche Beispiele zahlreich sind.
In Durar Al-Hikam steht im Zusammenhang mit der Erklärung: "Wenn jemand einem Anderen etwasschuldig ist und dieser Andere den Schuldner von der Schuld befreite, danach aber seine Meinung ändert und seinen Verzicht auf die Schuld für den Schuldner bereut, darf er sich nicht wieder an den Schuldner wenden und die Schuld von ihm fordern, da er auf die Schuld schon verzichtet hat und der Verzicht auf die Schuld zu den Rechten gehört, auf die man verzichten darf; und da der Schuldner sich nicht mehr im Schuldenzustand befindet, nachdem der Gläubiger auf seine Schuld verzichtet hat." Zitatende.
Und Allâh weiß es am besten.