Islâmisches Urteil zu verschiedenen Absichten von Vorbeter und denjenigen, die hinter diesem beten hinsichtlich des Zusammenfassens zweier Gebete Fatwâ-Nummer: 135342
- Fatwâ-Datum:9-5-2010
- Bewertung:
Als einmal zwei Gebete (Mittags- und Nachmittagsgebet) zusammengefasst gebetet wurden, kam ich verspätet zum Gebet. Die Gruppe hatte bereits das Mittagsgebet gebetet und war gerade dabei, das Nachmittaggebet zu beginnen. So schloss ich mich dem Gebet an, aber mit der Absicht, das Mittags- und Nachmittagsgebet (zusammengefasst) zu beten, obwohl ich nicht wusste, dass die Gruppe gerade das Nachmittagsgebet verrichtete.
Nachdem das Nachmittagsgebet beendet war, das ich mit der Absicht des Mittagsgebetes betete, wollte ich fortfahren, das Nachmittagsgebet zu verrichten. Ein Gelehrter sagte, dies sei nicht erlaubt. Ich solle es beim Mittagsgebet belassen und es sei mir nicht erlaubt, das Nachmittagsgebet direkt an das Mittagsgebet anzuhängen.
Ich möchte eine klare Antwort in dieser Angelegenheit, da ich an der Antwort des Gelehrten zweifle.
Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!
Bei den meisten Gelehrten spielt der Unterschied der Absichten zwischen dem Vorbeter und denjenigen hinter diesem keine Rolle. Es ist also kein Problem, hinter dem Vorbeter mit einer anderen Absicht als der des Vorbeters zu beten.
Es spielt auch keine Rolle, ob es sich um ein zusammengefasstes Gebet handelt oder nicht. Wenn er die Gebete zusammenfassen möchte, so soll er das Nachmittagsgebet nach dem Mittagsgebet verrichten Im Recht von Ibn Hanbal lesen wir: „Wenn er sie beide betet (die beiden Gebete, die zusammengefasst werden), hinter zwei verschieden Vorbetern oder hinter einem Imâm, der nicht zusammenfasst, oder hinter einem Vorbeter, der eines der beiden Gebete alleine betet, ohne zusammenzufassen, oder hinter einem Vorbeter, der ein anderes Gemeinschaftsgebet betet, so ist sein Gebet trotzdem rechtsgültig.“
Und Allâh weiß es am besten.