Der vorgesehene Zeitpunkt für die Absicht des obligatorischen Fastens Fatwâ-Nummer: 138532
- Fatwâ-Datum:17-5-2018
- Bewertung:
Als der Monat Ramadân kam, fasste ich in der Nacht die Absicht zu fasten, doch war ich am ersten Tag aus einem islâmischen Grund verhindert und konnte nicht fasten. Ich fastete danach den zweiten Tag, ohne jedoch die Absicht zu erneuern. Ist mein Fasten nun gültig, da ich zwar meine Absicht zum Fasten fasste, jedoch erst nachdem ich die Ganzkörperwaschung vollzog?
Der Lobpreis ist Allâhs! Möge Allâh Seinen Gesandten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!
Und nun zur Frage:
Ist dir in der Nacht vor dem zweiten Tag der Gedanke gekommen, dass morgen Ramadân ist und dass du fasten möchtest, so ist dies deine Absicht und dein Fasten ist gültig. Sollte dir dieser Gedanke jedoch nicht gekommen sein und solltest du nicht entschlossen haben zu fasten, so ist auch dein Fasten nicht gültig, selbst wenn du vor dem ersten Tag die Absicht gefasst hast. Denn der vorgesehene Zeitpunkt für die Absicht des Fastens ist die Nacht.
Deine Absicht vor der Nacht des jeweiligen Tages zählt also nicht. Ibn Qudâma sagt in Al-Mughnî: "Zusammenfassend können wir sagen, dass das Fasten nach der Meinung aller Gelehrten nur mit der Absicht gültig ist, sei dieses Fasten nun obligatorisch oder freiwillig. Und sollte das Fasten obligatorisch sein, so wie etwa das Fasten im Ramadân, muss man seine Absicht in der Nacht fassen. So sieht es unser Imâm und Mâlik und As-Schâfi'î." Zitatende.
In Al-Mausû'a Al-Fiqhiyya heißt es bei einer Aufzählung der Bedingungen des Fastens: "Drittens: At-Tabyît: Und sie ist eine Bedingung für das obligatorische Fasten in der mâlikitischen, schâfi'îtischen und hanbalitischen Rechtsschule. Und At-Tabyît ist die Verinnerlichung der Absicht in der Nacht zwischen Sonnenuntergang und Morgendämmerung. Es ist erlaubt, die Absicht zu Beginn der Nacht, doch nicht vor dieser zu fassen." Zitatende.
Und Allâh weiß es am besten.