Fastenbrechen im Ramadân bei Schwangeren und Stillenden Fatwâ-Nummer: 17190
- Fatwâ-Datum:29-3-2023
- Bewertung:
As-Salâmu alaikum wa Rahmatullâh. Während meiner ersten Schwangerschaft habe ich das Fasten für 15 Tage unterbrochen. Das ist bereits mehrere Jahre her und bis jetzt habe ich diese Tage nicht nachgefastet. Doch ich habe für sie eine Kaffâra (Sühneleistung) bezahlt. Kürzlich habe ich erfahren, dass ich diese Tage unbedingt nachfasten muss, solange ich dazu fähig bin. Meine Frage lautet daher: Reicht es, diese Tage nachzufasten oder muss ich dafür eine weitere Kaffâra entrichten für jedes Jahr, in dem ich das Nachholen unterlassen habe?
Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Wenn eine schwangere Frau oder eine stillende Mutter im Ramadân das Fasten unterbricht, ohne dass sie sich in diesen Tagen auf der Reise befindet, die Periode oder die Blutung aus dem Wochenbett (Nifâs) hat, so ist das nur aus einem der drei folgenden Gründe möglich: Entweder sie fürchtet Schaden für sich selbst, oder sie fürchtet um ihr Kind oder sie befürchtet beides. Dies wird auf eine der folgenden drei Weisen bestimmt: Entweder durch Erfahrung, durch Einschätzung eines vertrauenswürdigen Arztes oder durch eine starke Vermutung.
Die Gelehrten haben hierzu verschiedene Ansichten. Am korrektesten hierzu ist das, was Ahmad und As-Schâfiî sagten – und Allâh weiß es am besten: Wenn eine solche Frau nur um ihr Kind Angst hat und daher das Fasten bricht, so muss sie (die entsprechenden Tage) nachfasten (Qadâ) und dazu eine Ersatzleistung (Fidya) erbringen. Wenn sie nur um sich selbst fürchtet oder um sich selbst und auch ihr Kind, so muss sie bloß nachfasten. Wenn eine solche Frau das Nachholen so lange hinauszögert, bis der nächste Ramadân eintritt, so muss sie nichts Besonderes tun, egal ob das Verzögern mit einem Entschuldigungsgrund oder ohne geschah – nach der Meinung der Hanafiten. Die anderen drei großen der Gelehrten (Mâlik, As-Schâfiî, Ahmad) meinen, dass einer solchen Frau nichts obliegt, falls ein Entschuldigungsgrund vorliegt. Hat sie jedoch ohne triftigen Grund das Nachfasten herausgezögert, so muss sie eine Fidya leisten. Diese Ersatzleistung besteht aus der Speisung eines Armen für jeden Tag.
Eine solche Frau, wie sie in der Frage beschrieben wurde, muss daher die Tage, welche sie in der Schwangerschaft ausgelassen hat, nachholen. Ebenso muss sie für das Fastenbrechen im Ramadân eine Fidya entrichten, wenn als Grund dafür die Furcht um Schaden für ihr Kind vorlag. Wenn sie das Nachholen bis zum Eintritt des nächsten Ramadân ohne triftigen Grund hinausgezögert hat, so muss sie für jeden dieser Tage (den sie nicht gefastet hat) einen Armen speisen.
Die von dir in der Frage genannte Kaffâra, die du entrichtet hast, ist jedoch nicht gültig für die Wiedergutmachung der beiden genannten Fehler, weil du diese Handlung mit einer anderen Absicht vollzogen hast.
Und Allâh weiß es am besten!