Wird das Gebet mit dem Tod des Vorbeters ungültig?
Fatwâ-Nummer: 19170

  • Fatwâ-Datum:28-2-2017
  • Bewertung:

Frage

Was soll ich tun, falls der Vorbeter stirbt, während ich hinter ihm bete?

Antwort

Der Lobpreis gebührt Allâh, und möge Allâh den Gesandten Allâhs sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

 

Und nun zur Frage:

 

Wenn der Vorbeter an der Fortführung des Gebets durch einen Entschuldigungsgrund gehindert wird, wie etwa, dass seine rituelle Gebetswaschung ungültig wird, er sich erinnert, rituell unrein geworden zu sein, oder wenn er stirbt oder andere Angelegenheiten ihn am Fortführen des Gebets hindern, dann ist das Gebet der hinter ihm Betenden nach der Meinung der Mehrheit der Gelehrten gültig. Die Betenden können einen von ihnen auswählen, der sie beim Rest des Gebets führt.

 

Die Malikiten sehen es beim Freitagsgebet als Pflicht an, dass jemand zum Vorbeter bestimmt wird, da die Gemeinschaft eine Bedingung für das Freitagsgebet ist; bei anderen Gebeten haben die Betenden die Wahl, ihr Gebet einzeln oder in Gemeinschaft, oder einige in Gemeinschaft und die anderen einzeln weiterzuführen. All das ist bei den Malikiten anerkannt.

 

Die Mehrheit der Gelehrten führt das von Al-Buchârî überlieferte Ereignis der Ermordung Umars als Beweis an, als er das Gebet führte und dann Abdurrahmân ibn Auf zum Vorbeter bestimmte.

 

Aus dem Erwähnten sollte dem Fragesteller klar geworden sein, dass die hinter dem Imâm Betenden ihr Gebet weiterführen und es nicht ungültig wird, falls den Vorbeter etwas wie der Tod oder etwas Anderes am Fortführen des Gebets hindert.

 

Und Allâh weiß es am besten!

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