Ungültigkeit des Darlehens bedingt Ungültigkeit der Geschäftspartnerschaft Fatwâ-Nummer: 32478
- Fatwâ-Datum:5-10-2021
- Bewertung:
Ein Mann kaufte ein Schaf für sich selbst und eine andere Person, damit zwischen beiden eine Teilhaberschaft mit jeweils fünfzigprozentigem Anteil bestehen und sein Besitzer (das heißt der andere Besitzer des Schafes) ihm die Hälfte des Betrages schuldig sein und zurückzahlen solle. Und er (der Käufer) stellte ihm die Bedingung, dass er diese Schafe hüten solle und dass das, was sich an Gewinn ergibt, zu jeweils fünfzigprozentigen Anteilen unter ihnen aufgeteilt werden solle. Und derjenige, der die Arbeit verrichtet, ist aufgefordert, seine Hälfte an den Käufer des Schafes zu zahlen, bis somit schrittweise die Schulden beglichen wurden.
Zudem steht es ihm zu, die Schuldensumme von einer anderen Quelle zu besorgen und die Schulden damit zu bezahlen. Danach wird ihm die Hälfte (des Schafes) gehören. Wie lautet die Rechtsnorm in Bezug auf diese Transaktion? Beinhaltet sie einen Zinshandel oder gehört sie in die Kategorie von „zwei Verkäufe bei einem Verkauf“ oder etwas Ähnlichem? Und was ist die Lösung, wenn die Transaktion ungültig ist?
Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Diese Partnerschaft ist nicht gültig, da der Kreditgeber dem Schuldner eine Bedingung stellt, von der er profitiert, und zwar das Hüten der Schafe. Jegliche Art von Darlehnsvergabe, die einen Profit mit sich bringt, zählt als Zinshandel und macht das Darlehen ungültig. Und wenn das Darlehen nicht gültig ist, ist auch die Partnerschaft nicht gültig. Dadurch sind alle Schafe das Eigentum desjenigen, vom dem das Geld stammte. Und dem anderen steht der Lohn seinesgleichen (das heißt einer Person, die eine entsprechende Tätigkeit ausübt) zu, solange er Hirte gewesen ist, wenn er mit dem Hüten der Schafe bereits begonnen hatte.
Und es ist möglich diese Partnerschaft dahingehend zu modifizieren, dass diese Person das Geld von seinem Gefährten oder einer anderen Person leiht und daraufhin die Hälfte der Schafe als Teilhaber kauft. Und der Gewinnanteil gestaltet sich nach dem jeweiligen Geldanteil der beiden. Daraufhin tilgt der Schuldner seine Schulden seinen Möglichkeiten entsprechend.
Und Allâh weiß es am besten!