Gebetsgemeinschaft bei Furcht vor ansteckenden Krankheiten Fatwâ-Nummer: 414331
- Fatwâ-Datum:26-8-2021
- Bewertung:
In unserer Stadt hat sich der Corona-Virus stark ausgebreitet – möge Allâh uns und Euch davor schützen. Ich begebe mich zum Gemeinschaftsgebet mit Schutzmaske und Handschuhen als Schutz vor Ansteckung. Es ist bekannt, wie gefährlich und schnell die Ausbreitung vonstattengeht. Einer der mitbetenden Brüder wollte mir dies jedoch verbieten und erwähnte den Hadîth des Gesandten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken), in dem eine vollständige Verschleierung (vor allem des Gesichts; AdÜ) untersagt wird. Aber befinden wir uns nicht in einem Ausnahmezustand, wo das Tragen einer Maske beim Gebet notwendig ist? Ist das nicht besser, als zu Hause zu sitzen und das Gemeinschaftsgebet vollständig zu unterlassen? Was ist Ihre Fatwâ in dieser Angelegenheit?
Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Werter Bruder, es spricht nichts dagegen, eine Gesichtsmaske zum Schutz vor Ansteckung zu tragen, und das bricht keinesfalls das Gebet. Zweifellos geht die Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen in Krankheitsfällen vor und ist von der erwähnten Missbilligung einer Gesichtsverschleierung ausgenommen. Wer das Gebet in der Moschee aus Angst vor Ansteckung unterlässt, für den ist das ebenfalls kein Problem. Die Gelehrten haben klargestellt, dass die Angst vor einer Krankheit einer der erlaubten Gründe ist, das Gemeinschaftsgebet zu unterlassen.
Al-Mardâwî Al-Hanbalî schreibt dazu in „Al-Insâf“: „Zweifellos besitzt der Kranke einen Entschuldigungsgrund, das Freitags- und das Gemeinschaftsgebet auszulassen. Auch ist bereits die Furcht vor dem Auftreten einer Krankheit ein Grund, auf beides zu verzichten.“
Wenn bekannt ist, dass man von einer ansteckenden Krankheit befallen ist, so ist es verboten, die Moschee zu betreten, damit man nicht anderen Menschen schadet. Die Gelehrten haben dies für den an Lepra erkrankten pflichtmäßig festgelegt, aus Furcht, anderen Schaden zuzufügen. In „Asnâ Al-Matâlib“ sagt der Schâfi‘it Zakariyyâ Al-Ansârî: „Qâdî Al-Iyâd überliefert von den Gelehrten, dass ein an Lepra oder Aussatz erkrankter nicht die Moschee betreten, nicht am Freitagsgebet teilnehmen und sich nicht unter die Menschen mischen darf.“ Jeder Kontakt würde schlimme Auswirkungen auf andere haben. Ibn Hadschar Al-Haitamî schreibt in „Al-Fatâwâ Al-Fiqhiyya Al-Kubrâ“: „Dem Leprakranken wird (die Beteiligung an der Gemeinschaft) verboten, weil Schaden droht. Ein solches Verbot ist daher pflichtmäßig einzuhalten.“
Und Allâh weiß es am besten!