Wenn man im Ihrâm-Zustand auf Grund von Krankheit nicht die Ihrâm-Kleidung tragen kann, soll er etwas anderes tragen und die Ersatzleistung entrichten
Fatwâ-Nummer: 55185

  • Fatwâ-Datum:8-8-2017
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Frage

Wenn jemand die Umra zur Ka'ba verrichten möchte und krank ist, sodass er die Ihrâm-Kleidung nicht tragen kann, darf er dann die normale Kleidung tragen, beispielsweise eine Hose und ein Hemd?

Antwort

Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

Wenn die Person die Umra verrichten kann, aber nicht in der Lage dazu ist, das Ober- und Unterteil des Ihrâm zu tragen, und dazu gezwungen ist, auf Grund von Krankheit oder anderem genähte Kleidung zu tragen, so hindert daran nichts und es ist auch keine Sünde, weil ein Entschuldigungsgrund besteht. Man ist dazu verpflichtet, die Ersatzleistung zu entrichten und kann dabei – wie derjenige, der ein Leiden hat – zwischen den im Qurân genannten Dingen wählen: „Wer von euch krank ist oder ein Leiden an seinem Kopf hat, der soll Ersatz leisten mit Fasten, Almosen oder Opferung eines Schlachttieres.“ (Sûra 2:196).

Das im Vers erwähnte Fasten besteht aus drei Tagen, das Almosen aus der Speisung von sechs Bedürftigen und die Opferung aus dem Schlachten eines Schafes. Dies sagte der Gesandte in einem nach einer Aussage von Ka'b ibn Udschra überlieferten Hadîth.

Und Allâh weiß es am besten!

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