Chirurgische Operationen im Ramadân Fatwâ-Nummer: 56685
- Fatwâ-Datum:22-5-2017
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Die letzte Menstruation hatte ich am 28.8.2004. Eine gewisse Weile nach Ende der Menstruation ging ich einige Zeit vor dem Termin der [nächsten] Menstruation zum Arzt, weil ich das Gefühl hatte, schwanger zu sein. Und tatsächlich war ich schwanger. Nach Berechnung der Ärztin war ich am 10.09.2004 schwanger geworden. Als ich dann am 10.11. zur medizinischen Beratung zu ihr ging und sie den Embryo untersuchte, stellte sie fest, dass er leblos war und keinen Herzschlag aufwies. Er hatte jedoch bereits Gestalt angenommen. Sodann riet sie mir, innerhalb einer Woche eine Operation zur Ausschabung [der Gebärmutter] durchführen zu lassen. Und da mir das Vorhandensein eines toten Embryos in meinem Bauch Angst machte, ging ich am nächsten Tag zum Krankenhaus, um die Operation durchführen zu lassen. Es war der 27. Ramadân. Ich befürchte, ich könnte eine Sünde begangen haben, weil ich drei Tage lang im Ramadân das Fasten unterließ, obwohl es möglich bzw. in meiner Kraft lag, die Operation aufzuschieben. Derzeit habe ich Blutungen. Und die Ärztin sagt, dass der Embryo bzw. Fötus bereits Gestalt angenommen hatte.
Was soll ich tun? Soll ich für die Tage, an denen ich nicht gefastet habe, eine Sühneleistung erbringen? Und was das Gebet betrifft: Soll ich es trotz Vorhandensein dieses Blutes verrichten? Es ist erwähnenswert, dass es sich dabei nicht um Menstruationsblut, sondern um Blut des Embryos bzw. Fötus handelt. Allerdings weist es hinsichtlich des Geruchs und der Farbe die Eigenschaften von Menstruationsblut auf.
Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!
Es gibt nichts daran auszusetzen, dass du die chirurgische Operation zur Herausnahme des toten Embryos aus deinem Bauch im Ramadân durchführen ließt. Denn diese Operation war notwendig für dich. Was die drei Tage betrifft, an denen du im Anschluss an die Operation das Fasten unterlassen hast, so gilt Folgendes: Wenn das Fasten zu mühselig für dich war und du es deswegen unterlassen hast, dann warst du dadurch – so Allâh will – entschuldigt und hast nicht gesündigt, da Allâh der Erhabene den Kranken von der Pflicht zu fasten befreit hat. Deine Aufgabe ist es, diese Tage nach dem Ramadân nachträglich zu verrichten.
Was deine Blutung im Anschluss an die Herausnahme des Embryos betrifft, so gilt sie weder als Menstruationsblutung noch als Wochenbettblutung.
Und Allâh weiß es am besten!