Ist der Tamattu-Hadsch (also erst Umra [Pilgerfahrt mit geringeren Riten als Hadsch] mit einem separaten Ihrâm und dann Hadsch mit eigenem Ihrâm)) am 08. Dhû Al-Hiddscha gültig?
Fatwâ-Nummer: 58319

  • Fatwâ-Datum:22-8-2017
  • Bewertung:

Frage

Darf man den Tamattu-Haddsch am 8. Dhû Al-Hiddscha verrichten oder soll man ihn davor verrichten? Und wie lautet der Beweis dafür?

Antwort

Der Lobpreis gebührt Allâh und möge Allâh Seinen Gesandten sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

 

Und nun zur Frage:

 

Mit dem Tamattu ist gemeint, dass die rituellen Handlungen in einer einzigen Reise verrichtet werden. Dabei ist vorausgesetzt, dass der Haddschi sich vom Ihrâm löst, bevor er wieder mit dem Ihrâm des Haddsch anfängt. Fängt er vor dem Umschreiten der Ka'ba mit dem Haddsch an, dann heißt das Qirân-Haddsch. Über diese Voraussetzung stimmen die Gelehrten überein.

 

Wenn es für den Haddschi möglich ist, die Umra am 08. zu verrichten, sich dann vom Ihrâm durch das Kürzen des Haars zu befreien, von seinem Ort aus mit dem Haddsch anfängt und sich nach Minâ wendet, dann ist dies rechtsgültig. Er darf sich am 09. direkt nach Arafa begeben, weil das Laufen nach Minâ am Tarwiya-Tag (am 08.) nur eine Sunna ist.

 

Al-Bâdschî sagt in seinem Kommentar zu Al-Muwatta: „Von Mâlik wurde in Al-Muchtasar überliefert, dass derjenige, der die Umra am Tarwiya-Tag verrichtet, das Haar nicht rasieren darf, sondern es kürzen und mit dem Haddsch anfangen soll.“ Scheich Abû Bakr sagt: „Er meint dies, damit etwas vom Haar bleibt, das nach dem Opfertag rasiert werden kann. Deshalb meint er, dass das Kürzen besser ist.“

 

Und Allâh weiß es am besten!

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